Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1992Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr.
(2)Absatz 2,Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Abs. 1 sind insbesondereMethoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Absatz eins, sind insbesondere
das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau,
die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,
das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und
das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
(3)Absatz 3,Als entwicklungsfähige Zellen sind befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR12036048
Alte Dokumentnummer
N2199220649J