Rechtstracker.at

§ 1 FMedG

Fassungen
01.07.1992 bis 23.02.2015 — BGBl. Nr. 275/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute24.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 35/2015
§ 101.07.199223.02.2015 BGBl. Nr. 275/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 275/1992

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015danach: BGBl. I Nr. 35/2015

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr.
  2. Absatz 2,Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau,
    2. Ziffer 2
      die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,
    3. Ziffer 3
      das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und
    4. Ziffer 4
      das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
  3. Absatz 3,Als entwicklungsfähige Zellen sind befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR12036048

Alte Dokumentnummer

N2199220649J