Rechtssatz RS0106732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106732
Entscheidungsdatum
16.12.1996
Rechtssatz
Kommt die Leibesfrucht tot zur Welt, gilt sie als nicht empfangen. Mit der Zeugung ausgelöste Rechtswirkungen erlöschen nicht erst mit dem Zeitpunkt der Totgeburt, sondern rückwirkend auf den Zeugungszeitpunkt. Gleiches gilt für eine Fehlgeburt; bei Totgeburt, Fehlgeburt oder Tod der Mutter samt Leibesfrucht vor der Geburt gilt der Erbanfall als nicht erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106732
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02259_96D0000_006