Rechtssatz RS0106730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106730
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Rechtssatz
Aus § 22 erster Satz ABGB folgt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gezeugten, aber noch nicht Geborenen (nasciturus), weil er in seiner Schutzverheißung nur ein Programm enthält, das andere Normen ausführen (zum Beispiel § 274 ABGB), § 22 zweiter Satz ABGB verleiht dem nasciturus jedoch insofern eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit, als sie von der Lebendgeburt abhängig ist und der nasciturus nur so weit rechtsfähig ist, als es um seine Rechte geht.Aus Paragraph 22, erster Satz ABGB folgt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gezeugten, aber noch nicht Geborenen (nasciturus), weil er in seiner Schutzverheißung nur ein Programm enthält, das andere Normen ausführen (zum Beispiel Paragraph 274, ABGB), Paragraph 22, zweiter Satz ABGB verleiht dem nasciturus jedoch insofern eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit, als sie von der Lebendgeburt abhängig ist und der nasciturus nur so weit rechtsfähig ist, als es um seine Rechte geht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2259/96d
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2259/96d
Veröff: SZ 69/279
- 5 Ob 67/17i
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 67/17i
Auch; Beisatz: Noch ungezeugte Kinder besitzen diese Teilrechtsfähigkeit (noch) nicht. (T1)
Veröff: SZ 2017/99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106730
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02259_96D0000_004