Rechtssatz RS0106731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106731
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Rechtssatz
Soweit es um seine Rechte geht, ist der nasciturus ab dem Zeitpunkt der Empfängnis, das ist nach herrschender Meinung die Vereinigung von Samen und Eizelle (Aicher aaO Rz 2; Posch in Schwimann, § 22 ABGB Rz 1), teilrechtsfähig. Die ratio der Bestimmung zielt auf einen möglichst frühen Schutz des werdenden Lebens. Als relevanter Zeitpunkt (Empfängnis im Sinne des § 22 ABGB) ist die Vereinigung von Ei und Samenzelle anzusehen.Soweit es um seine Rechte geht, ist der nasciturus ab dem Zeitpunkt der Empfängnis, das ist nach herrschender Meinung die Vereinigung von Samen und Eizelle (Aicher aaO Rz 2; Posch in Schwimann, Paragraph 22, ABGB Rz 1), teilrechtsfähig. Die ratio der Bestimmung zielt auf einen möglichst frühen Schutz des werdenden Lebens. Als relevanter Zeitpunkt (Empfängnis im Sinne des Paragraph 22, ABGB) ist die Vereinigung von Ei und Samenzelle anzusehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2259/96d
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2259/96d
Veröff: SZ 69/279
- 5 Ob 67/17i
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 67/17i
Auch; Beisatz: Noch ungezeugte Kinder besitzen diese Teilrechtsfähigkeit (noch) nicht. (T1)
Veröff: SZ 2017/99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106731
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02259_96D0000_005