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Rechtssatz RS0106751×

Rechtssatz RS0106751

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106751

Geschäftszahl

1Ob2329/96y; 3Ob141/04p

Entscheidungsdatum

26.08.2004

Rechtssatz

Das Gesetz läßt in Fällen, in denen eine exakte und ausdrückliche Regelung der erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegt, eine Ausnahme von der aufgestellten Regel, daß Ehegatten nur gemeinsam adoptieren dürfen, zu, sofern freilich die Gründe ähnlich und besonders wichtig sind. Der Umstand, daß der Gatte der Wahlmutter im volljährigen Wahlkind keinen Sohn, sondern nur einen guten Freund sieht, rechtfertigt ebensowenig die Annahme vom Grundsatz nach Paragraph 179, Absatz 2, letzter Satz ABGB wie der behauptete Grund, der Gatte der Wahlmutter betreibe eine KFZ-Reparaturwerkstätte und Autolackiererei, wolle diesen Betrieb seinen leiblichen Kindern erhalten und das Wahlkind sowohl von sämtlichen Handlungen, die sich aus der Führung des Betriebs ergeben und die im Erbweg auf die Kinder übergehen würden, er wolle das Wahlkind auch von allfälligen Unterhaltsleistungen nach Paragraph 143, ABGB freihalten. Dabei handelt es sich um nicht relevante subjektive Gründe, warum einer der beiden Ehegatten die Adoption ablehnt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2329/96y
    Entscheidungstext OGH 20.12.1996 1 Ob 2329/96y
    Veröff: SZ 69/292
  • 3 Ob 141/04p
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 141/04p

Schlagworte

Kraftfahrzeug; Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106751

Dokumentnummer

JJR_19961220_OGH0002_0010OB02329_96Y0000_001