Rechtssatz RS0106866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106866
Entscheidungsdatum
03.10.1996
Norm
ABGB §1311 IIa
LuftVG §27
Rechtssatz
Die Beweislast des Haftpflichtigen für mangelndes Verschulden bei der Übertretung einer Schutznorm ist auch dann zu beachten, wenn zwar das Verschulden des Betriebsgehilfen nicht - wie nach § 19 Abs.2 EKHG - unmittelbare Grundlage der Schadenszurechnung, jedoch für die Haftung des Luftfahrzeughalters insofern von Bedeutung ist, als die Betriebsgefahr, für die dieser einzustehen hat, durch schuldhaftes Fehlverhalten der mit seinem Willen beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätigen Person (hier des Piloten) erheblich erhöht wird.Die Beweislast des Haftpflichtigen für mangelndes Verschulden bei der Übertretung einer Schutznorm ist auch dann zu beachten, wenn zwar das Verschulden des Betriebsgehilfen nicht - wie nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG - unmittelbare Grundlage der Schadenszurechnung, jedoch für die Haftung des Luftfahrzeughalters insofern von Bedeutung ist, als die Betriebsgefahr, für die dieser einzustehen hat, durch schuldhaftes Fehlverhalten der mit seinem Willen beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätigen Person (hier des Piloten) erheblich erhöht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106866
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB00053_9500000_011