Rechtssatz RS0106889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106889
Entscheidungsdatum
14.12.2000
Rechtssatz
Einem Rechtsanwalt, der immer wieder in die Lage versetzt wird, mit Rechtschutzversicherungen zusammenzuarbeiten, muß bekannt sein, daß die Deckungssumme oft nicht ausreicht, um dem Versicherten jedes Kostenrisiko abzunehmen, wovon aber in der Regel ein unerfahrener Versicherungsnehmer, der einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hat, ausgeht. Teilt ein Klient einem Rechtsanwalt daher lediglich mit, er habe eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen, gehört es zu den mit der vertraglichen Hauptpflicht, den Mandanten zu vertreten, in untrennbarem Zusammenhang stehenden vertraglichen Nebenpflichten des Anwaltes, die Deckungssumme entweder mit der Versicherung oder mit dem Mandanten durch Aufforderung, die Versicherungspolizze vorzulegen, abzuklären. Durch das Fordern einer solchen Vorgangsweise wird der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB nicht überspannt.Einem Rechtsanwalt, der immer wieder in die Lage versetzt wird, mit Rechtschutzversicherungen zusammenzuarbeiten, muß bekannt sein, daß die Deckungssumme oft nicht ausreicht, um dem Versicherten jedes Kostenrisiko abzunehmen, wovon aber in der Regel ein unerfahrener Versicherungsnehmer, der einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hat, ausgeht. Teilt ein Klient einem Rechtsanwalt daher lediglich mit, er habe eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen, gehört es zu den mit der vertraglichen Hauptpflicht, den Mandanten zu vertreten, in untrennbarem Zusammenhang stehenden vertraglichen Nebenpflichten des Anwaltes, die Deckungssumme entweder mit der Versicherung oder mit dem Mandanten durch Aufforderung, die Versicherungspolizze vorzulegen, abzuklären. Durch das Fordern einer solchen Vorgangsweise wird der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB nicht überspannt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2174/96s
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2174/96s
- 7 Ob 252/00k
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 252/00k
Vgl auch; Beisatz: Kein Sorgfaltsverstoß eines Rechtsanwaltes gegenüber der Rechtschutzversicherung des Klienten wegen unvollständiger Aufklärung, wenn der Versicherung die Deckungssumme bekannt ist, sie die Klage genehmigt und die Honorarforderungen des Rechtsanwaltes ohne Vorbehalt begleicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106889
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0060OB02174_96S0000_001