Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung Schadenersatzansprüche gegen den vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt wegen dessen unvollständiger Aufklärung geltend machen kann, liegt nicht vor.
Soweit sich die Revision darauf stützt, dass die Erstklägerin einen unmittelbaren Auftrag im eigenen Namen an den beklagten Rechtsanwalt erteilt hätte, entfernt sie sich von den Feststellungen, wonach sich die zweit- und drittklagende Partei direkt an den Beklagten wandten und dieser für sie bereits die Klage einbrachte. Ferner hat der Beklagte entgegen den Ausführungen in der Revision im Vorverfahren über den Anspruch der zweit- und drittklagenden Partei auf Entfernung der Bauteile durchaus auch vorgebracht, dass es das Verschulden der damals beklagten Parteien gewesen sei, dass sie sich nicht exakt über die Grenzlinie informiert hätten und sich daher nicht auf den guten Glauben berufen könnten (vgl AS 21 f des Voraktes zu 3 Cg 382/93y des Landesgerichtes Wels).Soweit sich die Revision darauf stützt, dass die Erstklägerin einen unmittelbaren Auftrag im eigenen Namen an den beklagten Rechtsanwalt erteilt hätte, entfernt sie sich von den Feststellungen, wonach sich die zweit- und drittklagende Partei direkt an den Beklagten wandten und dieser für sie bereits die Klage einbrachte. Ferner hat der Beklagte entgegen den Ausführungen in der Revision im Vorverfahren über den Anspruch der zweit- und drittklagenden Partei auf Entfernung der Bauteile durchaus auch vorgebracht, dass es das Verschulden der damals beklagten Parteien gewesen sei, dass sie sich nicht exakt über die Grenzlinie informiert hätten und sich daher nicht auf den guten Glauben berufen könnten vergleiche AS 21 f des Voraktes zu 3 Cg 382/93y des Landesgerichtes Wels).
Es verbleibt also nur, dass es der Beklagte unterließ, über die von
ihm zu ermittelnde Höhe der Rechtsschutzdeckung sowohl den Zweit- als
auch Drittkläger zu informieren (vgl OGH RIS-Justiz RS0106889 = 6 Ob
2174/96s = JBl 1997, 522 = RdW 1997, 451), dies mit ihnen zu erörtern
und den Streitwert dann darauf abzustimmen.
Vorweg ist nun festzuhalten, dass der Rechtsanwalt als Vertreter des
Versicherungsnehmers regelmäßig nicht unmittelbar vom Versicherer,
sondern entsprechend Art 10 der ARB 1988 (ebenso Art 10 der ARB 1994)
stets im Namen und im Auftrag des Versicherten beauftragt wird,
diesem aber vom Versicherer die Übernahme der anfallenden Kosten
versprochen wird. Zwischen dem Versicherer und dem Rechtsanwalt
entsteht dabei kein direktes Auftragsverhältnis (vgl RIS-Justiz
RS0082161 = 7 Ob 12/95 = RdW 1995, 383 = VersRdSch 1995 H 1, 14 = ZVR
1996/13, 51 = VersR 1996, 355; 7 Ob 7/95 = EvBl 1995/151 S 746 =
ecolex 1995, 718 = JBl 1996, 267 =VersRdSch 1995 H 11, 19 = SZ 69/118
mwN = Kronsteiner, Allgemeine Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung [ARB 1988]; VR 1988, 169 ff [185] ua). Liegt doch auch regelmäßig der Anspruch des Versicherten gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht darin, einen konkreten von der Versicherung beauftragten Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt zu erhalten, sondern dass diese die Kosten der Beiziehung des Rechtsanwaltes zu tragen hat (vgl dazu insbesondere auch Honsell im BK Vorbem zu §§ 158 l bis 158 o Rz 6; Art 6 Arb 1988 ebenso Art 6 ARB 1994, aber auch dazu, dass schon nach den ARB 1988 ebenfalls nur eine Beauftragung "im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers erfolgte, Art 10 Punkt 3 der ARB 1988; zur Entwicklung der Rechtsschutzversicherungen Harbauer, Rechtsschutzversicherung6 63 ff, insbesondere aber auch 101; Heiss/Lorenz VersVG2, § 158, Rz 1 f mwN). Regelmäßig entsteht also durch die Deckungszusage kein direktes Auftragsverhältnis, sondern nur eine Erfüllungsübernahme (vgl 7 Ob 7/95 mwN). Auf eine unmittelbare Vertragsbeziehung kann die Erstklägerin ihren Anspruch also nicht stützen.Rechtsschutzversicherung [ARB 1988]; VR 1988, 169 ff [185] ua). Liegt doch auch regelmäßig der Anspruch des Versicherten gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht darin, einen konkreten von der Versicherung beauftragten Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt zu erhalten, sondern dass diese die Kosten der Beiziehung des Rechtsanwaltes zu tragen hat vergleiche dazu insbesondere auch Honsell im BK Vorbem zu Paragraphen 158, l bis 158 o Rz 6; Artikel 6, Arb 1988 ebenso Artikel 6, ARB 1994, aber auch dazu, dass schon nach den ARB 1988 ebenfalls nur eine Beauftragung "im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers erfolgte, Artikel 10, Punkt 3 der ARB 1988; zur Entwicklung der Rechtsschutzversicherungen Harbauer, Rechtsschutzversicherung6 63 ff, insbesondere aber auch 101; Heiss/Lorenz VersVG2, Paragraph 158,, Rz 1 f mwN). Regelmäßig entsteht also durch die Deckungszusage kein direktes Auftragsverhältnis, sondern nur eine Erfüllungsübernahme vergleiche 7 Ob 7/95 mwN). Auf eine unmittelbare Vertragsbeziehung kann die Erstklägerin ihren Anspruch also nicht stützen.
Als weitere Anspruchsgrundlage hat die Erstklägerin geltend gemacht, dass der Vertrag zwischen dem Versicherten und dem beklagten Rechtsanwalt auch Schutzwirkungen zu ihren Gunsten habe. Auch wenn man nun diese Schutzwirkungen grundsätzlich bejahte, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit hier dann auch bloße Vermögensschäden unter der Annahme von Schutzwirkungen zugunsten der Erstklägerin zu ersetzen wären (vgl dazu, dass grundsätzlich bei Verträgen mit Schutzwirkungen zugunsten DritterAls weitere Anspruchsgrundlage hat die Erstklägerin geltend gemacht, dass der Vertrag zwischen dem Versicherten und dem beklagten Rechtsanwalt auch Schutzwirkungen zu ihren Gunsten habe. Auch wenn man nun diese Schutzwirkungen grundsätzlich bejahte, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit hier dann auch bloße Vermögensschäden unter der Annahme von Schutzwirkungen zugunsten der Erstklägerin zu ersetzen wären vergleiche dazu, dass grundsätzlich bei Verträgen mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter
bloße Vermögensschäden nicht zu ersetzen sind (RIS-Justiz RS0022475 =
JBl 1983, 205 [Hügel] = SZ 55/113, JBl 1986, 650, SZ 60/91, SZ 69/229
uva; aber auch dass davon in Fällen, in denen bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen Dritter berührt werden abzuweichen ist und auch reine Vermögensschäden ersetzbar sind RIS-Justiz RS0017127 = JBl 1986, 301 [Koziol] = SZ 59/51, SZ 61/64, SZ 63/167, SZ 65/20 uva, ebenso RIS-Justiz RS0022506). Ist hier der maßgebliche Sorgfaltsverstoß des Beklagten ja nur darin gelegen, dass er es unterlassen hat, die Deckungssumme zu ermitteln, mit den Klienten zu erörtern und die Bewertung des Streitgegenstandes mit
diesem darauf abzustimmen (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0106889 = 6 Obdiesem darauf abzustimmen vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0106889 = 6 Ob
2174/96s = JBl 1997, 522 = RdW 1997, 451). Diese Verpflichtung konnte
der klagenden Versicherung gegenüber, der jedenfalls die Deckungssumme bekannt war, nicht bestehen. Sie hat die Klage im Übrigen auch genehmigt und die Honorarforderungen des Beklagten ohne Vorbehalt beglichen.
Soweit sich die erstklagende Versicherung schließlich auf § 67 VersVG stützt, wonach dann,wenn dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt, so steht dem das Neuerungsverbot entgegen. Die klagende Partei hat sich in erster Instanz ausdrücklich darauf gestützt, dass sie einen eigenen Schadenersatzanspruch geltend macht. Sie kann daher nunmehr im Revisionsverfahren ihr Begehren nicht darauf gründen, dass der Schadenersatzanspruch eines anderen auf sie nach § 67 VersVG übergegangen wäre. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei diesem dem Versicherten ja nur anlässlich des Rechtsschutzes eingetretenen Schaden überhaupt um einen kongruenten Schaden im Sinne des § 67 VersVG handelt (vgl Heiss/Lorenz VersVG2, § 67 Rz 64 mwN; zur grundsätzlichen Anwendung der Rechsschutzversicherungen auch Prölss/Martin VersVG26 § 67 Rz 2, aber zum Erfordernis der Kongruenz auch Rz 8, ähnlich Honsell aaO RzSoweit sich die erstklagende Versicherung schließlich auf Paragraph 67, VersVG stützt, wonach dann,wenn dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt, so steht dem das Neuerungsverbot entgegen. Die klagende Partei hat sich in erster Instanz ausdrücklich darauf gestützt, dass sie einen eigenen Schadenersatzanspruch geltend macht. Sie kann daher nunmehr im Revisionsverfahren ihr Begehren nicht darauf gründen, dass der Schadenersatzanspruch eines anderen auf sie nach Paragraph 67, VersVG übergegangen wäre. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei diesem dem Versicherten ja nur anlässlich des Rechtsschutzes eingetretenen Schaden überhaupt um einen kongruenten Schaden im Sinne des Paragraph 67, VersVG handelt vergleiche Heiss/Lorenz VersVG2, Paragraph 67, Rz 64 mwN; zur grundsätzlichen Anwendung der Rechsschutzversicherungen auch Prölss/Martin VersVG26 Paragraph 67, Rz 2, aber zum Erfordernis der Kongruenz auch Rz 8, ähnlich Honsell aaO Rz
9) dahingestellt bleiben.
Andere Anspruchsgrundlagen wurden nicht geltend gemacht.
Insgesamt war der Revision der erstklagenden Partei nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.