Rechtssatz RS0106912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106912
Entscheidungsdatum
16.12.1996
Rechtssatz
Beim Kauf eines Mopeds durch eine im elterlichen Haushalt wohnende Minderjährige gehört bei der erforderlichen Interessenabwägung die nicht (mehr) im elterlichen Haushalt lebende Schwester der Käuferin, die nicht durch Zuwendung der Hauptleistung Begünstigte des Vertrags ist und die anläßlich eines Besuchs ihrer Eltern bei einer Probefahrt mit dem Moped zu Sturz kommt und verletzt wird, nicht als geschützte Dritte zum Schutzbereich des Kaufvertrags. Sie ist daher auf Deliktsrecht beschränkt und kann ihre Ansprüche nicht aus Vertrag ableiten. Der Verkäufer ist demnach nicht nach § 1298 ABGB beweisbelastet.Beim Kauf eines Mopeds durch eine im elterlichen Haushalt wohnende Minderjährige gehört bei der erforderlichen Interessenabwägung die nicht (mehr) im elterlichen Haushalt lebende Schwester der Käuferin, die nicht durch Zuwendung der Hauptleistung Begünstigte des Vertrags ist und die anläßlich eines Besuchs ihrer Eltern bei einer Probefahrt mit dem Moped zu Sturz kommt und verletzt wird, nicht als geschützte Dritte zum Schutzbereich des Kaufvertrags. Sie ist daher auf Deliktsrecht beschränkt und kann ihre Ansprüche nicht aus Vertrag ableiten. Der Verkäufer ist demnach nicht nach Paragraph 1298, ABGB beweisbelastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106912
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02317_96H0000_001