Rechtssatz RS0106963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106963
Entscheidungsdatum
27.02.1997
Rechtssatz
Keine Prozeßpartei kann sich darauf berufen, daß eine formell rechtskräftige Entscheidung nicht richtig ist, stellt doch eine solche hinsichtlich der von ihr entschiedenen Rechtsschutzansprüche unbestreitbar, dauernd, bindend und daher unwiederholbar und unabänderbar die Rechtsbeziehungen zwischen den Partei fest.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106963
Dokumentnummer
JJR_19970227_OGH0002_0020OB00535_9500000_001