Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Frage der Kostenersatzpflicht ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt ist. Sie wird durch den Kostenausspruch zwischen den Parteien endgültig entschieden. Die Partei kann daher Kostenfolgen nur dann vermeiden, wenn sie den Hauptanspruch erfolgreich bekämpft oder durchsetzt. Einer neuerlichen Aufrollung der Kostenfrage steht die Rechtskraft der Kostenentscheidung entgegen, die deren Abänderung im Klageweg verhindert, auch wenn der Rechtsgrund des Schadenersatzes geltend gemacht wird (SZ 34/34; 1 Ob 12/56; 8 Ob 520/84; 4 Ob 44/90). Keine Prozeßpartei kann sich darauf berufen, daß eine formell rechtskräftige Entscheidung nicht richtig sei, stellt doch eine solche "hinsichtlich der von ihr entschiedenen Rechtsschutzansprüche unbestreitbar, dauernd, bindend und daher unwiederholbar und unabänderbar die Rechtsbeziehungen zwischen den Partei fest" (SZ 44/14; 4 Ob 44/90). Die Rechtskraftwirkung kann nur auf den in der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Wegen (wie etwa Wiedereinsetzung, Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden (SZ 44/14; 4 Ob 44/90).
Zutreffend weist das Berufungsgericht aber darauf hin, daß auf den vom Kläger im vorliegenden Fall geltend gemachten Sachverhalt im Vorprozeß, in dem allein die Kostennormen der ZPO zu beachten waren, nicht Bedacht genommen werden konnte. Soweit der Revisionswerber dies bestreitet und meint, daß Gericht hätte ihm im Vorprozeß auf Antrag oder von Amts wegen im Hinblick auf sein schuldhaftes Verhalten die Verfahrenskosten mittels Beschluß auftragen können, ist ihm nicht zufolgen. Zwar ist richtig, daß das primär vom Prinzip der Erfolgshaftung geprägte Kostenersatzrecht der ZPO (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 464) unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, im Falle eines schuldhaften Verhaltens der Partei die Kostenentscheidung ohne Rücksicht auf den Prozeßausgang zu treffen. Dabei handelt es sich aber um den Fall, in dem eine Partei durch schuldhaft verspätetes Sach- oder Beweisvorbringen oder "durch Zwischenfälle, die in Folge eines Verschuldens des Gegners oder eines ihm widerfahrenden Zufalls im Laufe des Verfahrens eintreten" (Mehr-)Kosten verursacht (§ 48 ZPO). Immer muß es sich dabei um Vorgänge bei oder nach Einleitung des Verfahrens handeln (auch der in der Revision zitierten Belegstelle [Fasching, Lehrbuch**2 Rz 465] ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen). Hier beruft sich der Kläger aber auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten vor Einleitung des Vorprozesses. Für eine Berücksichtigung eines derartigen Verhaltens bei der im Vorprozeß zu treffenden Kostenentscheidung eröffnen die Kostenersatzbestimmungen der ZPO jedoch keine Möglichkeit.Zutreffend weist das Berufungsgericht aber darauf hin, daß auf den vom Kläger im vorliegenden Fall geltend gemachten Sachverhalt im Vorprozeß, in dem allein die Kostennormen der ZPO zu beachten waren, nicht Bedacht genommen werden konnte. Soweit der Revisionswerber dies bestreitet und meint, daß Gericht hätte ihm im Vorprozeß auf Antrag oder von Amts wegen im Hinblick auf sein schuldhaftes Verhalten die Verfahrenskosten mittels Beschluß auftragen können, ist ihm nicht zufolgen. Zwar ist richtig, daß das primär vom Prinzip der Erfolgshaftung geprägte Kostenersatzrecht der ZPO (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 464) unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, im Falle eines schuldhaften Verhaltens der Partei die Kostenentscheidung ohne Rücksicht auf den Prozeßausgang zu treffen. Dabei handelt es sich aber um den Fall, in dem eine Partei durch schuldhaft verspätetes Sach- oder Beweisvorbringen oder "durch Zwischenfälle, die in Folge eines Verschuldens des Gegners oder eines ihm widerfahrenden Zufalls im Laufe des Verfahrens eintreten" (Mehr-)Kosten verursacht (Paragraph 48, ZPO). Immer muß es sich dabei um Vorgänge bei oder nach Einleitung des Verfahrens handeln (auch der in der Revision zitierten Belegstelle [Fasching, Lehrbuch**2 Rz 465] ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen). Hier beruft sich der Kläger aber auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten vor Einleitung des Vorprozesses. Für eine Berücksichtigung eines derartigen Verhaltens bei der im Vorprozeß zu treffenden Kostenentscheidung eröffnen die Kostenersatzbestimmungen der ZPO jedoch keine Möglichkeit.
War es aber dem Kläger im Vorprozeß aufgrund der Eigenart des Kostenrechtes unmöglich, den nunmehr geltend gemachten Sachverhalt erfolgreich in kostenrechtlicher Hinsicht geltend zu machen, kann seiner nunmehrigen Rechtsverfolgung die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses nicht entgegen gehalten werden:
Welches Vorbringen aufgrund der materiellen Rechtskraft von einer neuerlichen Geltendmachung in einem neuen Prozeß ausgeschlossen ist ("Präklusionswirkung"), hängt vom Streitgegenstandsbegriff ab. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Streitgegenstand zweigliedrig, er wird durch das Begehren und das tatsächliche Vorbringen, aus dem das Begehren abgeleitet wird (= Klagegrund), bestimmt (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1158; Rechberger in Rechberger, Rz 15 vor § 226 ZPO; SZ 68/12, SZ 64/71, SZ 63/43 uva). Urteils- und Streitgegenstand sind ident. Dann ist aber der Beklagte, wie sich aus § 243 Abs 2 ZPO ergibt, im Rahmen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstandes verpflichtet, alle Tatsachen vorzubringen und alle ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsrechte auszuüben, die dem Klageanspruch die Grundlage entziehen (Fasching aaO Rz 1536; Rechberger aaO Rz 29 vor § 390 ZPO; SZ 68/12). Daraus ergibt sich aber, daß einem in einem Vorprozeß auf Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes erfolgreichen Anspruch in einem Folgeprozeß zwischen denselben Parteien nicht mit anspruchsvernichtenden Tatsachen entgegengetreten werden kann, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden. (Nur) insofern besteht das Prozeßhindernis der Rechtskraft (SZ 68/12).Welches Vorbringen aufgrund der materiellen Rechtskraft von einer neuerlichen Geltendmachung in einem neuen Prozeß ausgeschlossen ist ("Präklusionswirkung"), hängt vom Streitgegenstandsbegriff ab. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Streitgegenstand zweigliedrig, er wird durch das Begehren und das tatsächliche Vorbringen, aus dem das Begehren abgeleitet wird (= Klagegrund), bestimmt (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1158; Rechberger in Rechberger, Rz 15 vor Paragraph 226, ZPO; SZ 68/12, SZ 64/71, SZ 63/43 uva). Urteils- und Streitgegenstand sind ident. Dann ist aber der Beklagte, wie sich aus Paragraph 243, Absatz 2, ZPO ergibt, im Rahmen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstandes verpflichtet, alle Tatsachen vorzubringen und alle ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsrechte auszuüben, die dem Klageanspruch die Grundlage entziehen (Fasching aaO Rz 1536; Rechberger aaO Rz 29 vor Paragraph 390, ZPO; SZ 68/12). Daraus ergibt sich aber, daß einem in einem Vorprozeß auf Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes erfolgreichen Anspruch in einem Folgeprozeß zwischen denselben Parteien nicht mit anspruchsvernichtenden Tatsachen entgegengetreten werden kann, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden. (Nur) insofern besteht das Prozeßhindernis der Rechtskraft (SZ 68/12).
Nicht anders kann aber der Fall beurteilt werden, in dem - wie hier - der mit der neuen Klage geltend gemachte rechtserzeugende Sachverhalt in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt zwar bereits entstanden war, aber wegen der Eigenart des Kostenrechtes der ZPO in kostenrechtlicher Hinsicht im Vorprozeß nicht geltend gemacht werden konnte. Dieser nunmehr vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt kann daher von der Präklusionswirkung der Kostenentscheidung des Vorprozesses nicht umfaßt sein.
Dieses Ergebnis steht dem oben widergegebenen Grundsatz, daß sich keine Prozeßpartei darauf berufen kann, daß eine formell rechtskräftige Entscheidung nicht richtig sei, nicht entgegen. Der Kläger beruft sich nämlich nicht auf die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung. Er kann mit seinem Vorbringen auch nicht (wie in SZ 44/14 und 4 Ob 44/90) auf die "in der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Wege (wie etwa Wiedereinsetzung, Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage)" verwiesen werden. Vielmehr macht er einen Sachverhalt geltend, dessen Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung des Vorprozesses aufgrund der Eigenart des Kostenrechtes nicht in Betracht kam und der daher von der Präklusionswirkung dieser Kostenentscheidung nicht umfaßt ist.
Eben diese Überlegung lag auch der Rechtsprechung zu § 301 EO idF vor der EO-Nov 1991 zugrunde: Hatte der betreibende Gläubiger mangels einer vom Drittschuldner gemäß § 301 EO abzugebenden Äußerung die ihm überwiesene Forderung eingeklagt, wurde seine Klage abgewiesen, wenn sich im Verfahren herausstellte, daß sie nicht bestand. Daß der Beklagte keine Drittschuldnererklärung abgegeben hatte, konnte bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden und den Kostenzuspruch an den Beklagten daher nicht verhindern. Dem Gläubiger wurde aber trotz der Rechtskraft der Kostenentscheidung von der Rechtsprechung die Möglichkeit eingeräumt, den ihm im Drittschuldnerprozeß entstandenen Kostenschaden gegen den Drittschuldner aus dem Titel des Schadenersatzes klageweise geltend zu machen (JBl 1984, 686, EvBl 1973/8 ua; ebenso Heller-Berger-Stix III 2179 f).Eben diese Überlegung lag auch der Rechtsprechung zu Paragraph 301, EO in der Fassung vor der EO-Nov 1991 zugrunde: Hatte der betreibende Gläubiger mangels einer vom Drittschuldner gemäß Paragraph 301, EO abzugebenden Äußerung die ihm überwiesene Forderung eingeklagt, wurde seine Klage abgewiesen, wenn sich im Verfahren herausstellte, daß sie nicht bestand. Daß der Beklagte keine Drittschuldnererklärung abgegeben hatte, konnte bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden und den Kostenzuspruch an den Beklagten daher nicht verhindern. Dem Gläubiger wurde aber trotz der Rechtskraft der Kostenentscheidung von der Rechtsprechung die Möglichkeit eingeräumt, den ihm im Drittschuldnerprozeß entstandenen Kostenschaden gegen den Drittschuldner aus dem Titel des Schadenersatzes klageweise geltend zu machen (JBl 1984, 686, EvBl 1973/8 ua; ebenso Heller-Berger-Stix römisch drei 2179 f).
Auch hier kann daher der Kläger den den Gegenstand der Klage bildenden Anspruch trotz der Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses geltend machen.
Das der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, ist nicht zweifelhaft. Durch das Vortäuschen einer wirksamen Vollmacht hat er vertragliche Nebenpflichten gegenüber den Verpächtern verletzt und ist deshalb verpflichtet, dem dadurch geschädigten Kläger den daraus erwachsenden Schaden zu ersetzen. Sein Verschulden ist gar nicht strittig, zumal er selbst in der Revision von einem "schuldhaften Verhalten" spricht, daß (seiner Ansicht nach) im Vorprozeß den Kostenzuspruch an den Kläger gerechtfertigt hätte.
Auch die Höhe des zugesprochenen Betrages hat der Beklagte weder in der Berufung noch in der Revision bestritten. Weder hat er geltend gemacht, daß dem Kläger die zugesprochenen Kosten nicht erwachsen wären, noch hat er behauptet, daß der Kläger den ihm erwachsenen Schaden durch geeignete Maßnahmen - etwa durch frühere Rückziehung der Klage - verringern hätte können.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.