Rechtssatz RS0106965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106965
Entscheidungsdatum
26.04.2016
Rechtssatz
War es dem Kläger im Vorprozeß aufgrund der Eigenart des Kostenrechtes unmöglich, den im Folgeprozeß geltend gemachten Sachverhalt erfolgreich in kostenrechtlicher Hinsicht geltend zu machen, kann seiner nunmehr geltend gemachten Schadenersatzforderung die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses nicht entgegengehalten werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 535/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1997 2 Ob 535/95
- 4 Ob 111/07p
Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 111/07p
Beisatz: Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses erfasst die mit einer neuen Klage geltend gemachte Sachverhalte nicht, wenn diese im Zeitpunkt der Vorentscheidung zwar bereits entstanden waren, aber wegen der Eigenart des Kostenrechts im Vorprozess nicht geltend gemacht werden konnten. (T1)
- 8 ObA 52/14a
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 52/14a
- 6 Ob 64/16d
Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 64/16d
Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch hat ganz andere Voraussetzungen, indem er ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten an der Entstehung der Kosten voraussetzt, das bei den §§ 41 ff ZPO grundsätzlich keine Rolle spielt. (T2)
Beisatz: Hier: Klage auf Ersatz von Detektivkosten, die bereits zuvor im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten verzeichnet worden waren, jedoch dort aufgrund Kostenaufhebung infolge insgesamt gleichteiligen Verschuldens der Streitteile an der Zerrüttung der Ehe nicht zugesprochen wurden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106965
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19970227_OGH0002_0020OB00535_9500000_003