Die Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinn des Eventualantrags auf Aufhebung auch berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend
1. die Vorinstanzen hätten den Schaden nicht in der im Vorprozess außer Streit gestellten Höhe zusprechen dürfen. Als Nebenintervenientin der damaligen Klägerin habe sie nämlich keine Möglichkeit gehabt, die von der Hauptpartei geltend gemachte und von der beklagten Generalunternehmerin außer Streit gestellte Schadenshöhe zu bestreiten. Diese Möglichkeit bestehe erstmals im Regressprozess.
2. Die Vorinstanzen seien zu Unrecht von ihrem Alleinverschulden bzw dem ihres Baggerfahrers ausgegangen. Die schadensverursachende Tätigkeit habe außerhalb der vertraglichen Beziehung der Beklagten zur Generalunternehmerin stattgefunden. Das Verhalten des Poliers, der den Baggerfahrer angewiesen habe, einen Wurzelstock zu entfernen, ohne sich weiter um die ordnungsgemäße Ausführung dieses Auftrags zu kümmern, begründe ein Verschulden der Generalunternehmerin, jedenfalls aber ein Mitverschulden im Ausmaß von zumindest drei Vierteln.
3. Die Rechtskraft der Kostenentscheidung im Vorprozess hindere den Ersatzanspruch gegen die Nebenintervenientin. Diese Kosten seien nicht adäquat verursachte Mangelfolgeschäden, weil die Ursache für die Beschädigung des Kabels und die Verschuldensfrage erst im Regressprozess überprüft werden könne.
Der Senat hat erwogen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt hat, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren insoweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand (verstärkter Senat 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60; RIS-Justiz RS0107338). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und des Art 6 Abs 1 EMRK ist die Auffassung der Revisionswerberin zutreffend, wonach sie nicht an die von der Beklagten des Vorprozesses außer Streit gestellte Schadenshöhe gebunden sei. Eine Bindung der Nebenintervenientin an diese, ihre Rechtsposition als Beklagte im Regressprozess belastende Tatsache bestünde nämlich nur dann, wenn sie die Schadenshöhe schon im Vorprozess hätte bestreiten können. Dies war aber nicht der Fall, weil die Beklagte als Nebenintervenientin der damaligen Klägerin kein Vorbringen erstatten durfte, das in Widerspruch zu den Behauptungen ihrer Hauptpartei stand (Fucik in Rechberger, ZPO³ § 19 Rz 2 mwN; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 19 ZPO Rz 3 f mwN). Sie durfte daher die Höhe des von der Hauptpartei begehrten und von der damaligen Beklagten außer Streit gestellten Schadens im Vorprozess nicht bestreiten.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt hat, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren insoweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand (verstärkter Senat 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60; RIS-Justiz RS0107338). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und des Artikel 6, Absatz eins, EMRK ist die Auffassung der Revisionswerberin zutreffend, wonach sie nicht an die von der Beklagten des Vorprozesses außer Streit gestellte Schadenshöhe gebunden sei. Eine Bindung der Nebenintervenientin an diese, ihre Rechtsposition als Beklagte im Regressprozess belastende Tatsache bestünde nämlich nur dann, wenn sie die Schadenshöhe schon im Vorprozess hätte bestreiten können. Dies war aber nicht der Fall, weil die Beklagte als Nebenintervenientin der damaligen Klägerin kein Vorbringen erstatten durfte, das in Widerspruch zu den Behauptungen ihrer Hauptpartei stand (Fucik in Rechberger, ZPO³ Paragraph 19, Rz 2 mwN; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 19, ZPO Rz 3 f mwN). Sie durfte daher die Höhe des von der Hauptpartei begehrten und von der damaligen Beklagten außer Streit gestellten Schadens im Vorprozess nicht bestreiten.
Daraus ergibt sich zusammenfassend folgende Leitlinie:
Der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers kann die von der Hauptpartei behauptete, vom Beklagten außer Streit gestellte Schadenshöhe nicht wirksam bestreiten; er ist daher in einem Regressprozess, in dem er vom Beklagten des Vorprozesses in Anspruch genommen wird, nicht von Einwendungen gegen die Schadenshöhe ausgeschlossen, die dem im Vorprozess ergangenen materiell rechtskräftigen Urteil zugrunde liegt.
Die Vorinstanzen haben - von einer, vom erkennenden Senat nicht gebilligten Bindungswirkung der Vorentscheidung ausgehend - Feststellungen zur Höhe des bei der W***** eingetretenen Schadens nicht getroffen. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen dazu nachzuholen haben.
2. Der Vorprozess ergab, dass die Beschädigung der Stromkabel durch einen Baggerfahrer der nun belangten Subunternehmerin verursacht wurde. Die Haftung der Generalunternehmerin beruhte auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Es blieb offen, ob der Schaden auf einem Verschulden der Generalunternehmerin selbst bzw ihres Poliers oder aber auf einem Verschulden der Subunternehmerin bzw des für sie tätigen Baggerfahrers beruhte. Diese Frage ist im Regressprozess zu klären.
Die Auffassung der Beklagten, die schadensverursachende Tätigkeit des Baggerfahrers habe außerhalb der vertraglichen Beziehung zwischen Generalunternehmerin und Subunternehmerin stattgefunden, geht nicht vom festgestellten Sacherhalt aus. Danach umfassten die beauftragten Arbeiten (Abbruch, Baugruben- und Fundamentaushub) auch die dabei erforderlichen Rodungsarbeiten samt Entfernung der Wurzelstöcke. Der Polier der Generalunternehmerin hatte daher keinen über die vertragliche Vereinbarung hinausgehenden Auftrag erteilt.
Dass denjenigen, der als Fachmann Erdbewegungsarbeiten durchführt, eine besondere, auf § 1299 ABGB beruhende Sorgfaltspflicht trifft, entspricht ständiger Rechtsprechung. Er muss bei Grabungsarbeiten, vor allem wie hier im verbauten Ortsgebiet, besonders vorsichtig vorgehen und sich über die Lage von Versorgungsleitungen konkret informieren, weil dort das Vorhandensein von unterirdisch verlegten Kabeln oder Rohrleitungen naheliegend ist (RIS-Justiz RS0038135 T11, 13 und 14; RS0038090 T11 = 1 Ob 168/06x). In diesem Sinn hat der Senat erst jüngst (4 Ob 28/07g) eine Haftung des Grabungsunternehmens für den von seinem Baggerfahrer verursachten Schaden an Erdleitungen (nur) deshalb verneint, weil sich der Baggerfahrer zuvor bei dem die Grabungen leitenden Statiker nicht nur nach dem Vorhandensein von Kabeln, sondern ausdrücklich auch danach erkundigt hatte, ob er entsprechende Erhebungen durchgeführt habe. Davon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Baggerfahrer der Beklagten versucht, einen an der ihm bekannten Grenze des Baugrundstücks befindlichen Wurzelstock dadurch zu entfernen, dass er die Baggerschaufel mehrmals im Bereich des an die Grundstücksgrenze anschließenden Gehsteigs einsetzte, ohne sich zuvor über allfällige Leitungen in diesem Bereich erkundigt zu haben. Er hat damit den Schaden durch Außerachtlassung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt schuldhaft herbeigeführt. Die Vorinstanzen sind zutreffend von einer Haftung der Beklagten für das sorglose Verhalten ihres Baggerfahrers ausgegangen.Dass denjenigen, der als Fachmann Erdbewegungsarbeiten durchführt, eine besondere, auf Paragraph 1299, ABGB beruhende Sorgfaltspflicht trifft, entspricht ständiger Rechtsprechung. Er muss bei Grabungsarbeiten, vor allem wie hier im verbauten Ortsgebiet, besonders vorsichtig vorgehen und sich über die Lage von Versorgungsleitungen konkret informieren, weil dort das Vorhandensein von unterirdisch verlegten Kabeln oder Rohrleitungen naheliegend ist (RIS-Justiz RS0038135 T11, 13 und 14; RS0038090 T11 = 1 Ob 168/06x). In diesem Sinn hat der Senat erst jüngst (4 Ob 28/07g) eine Haftung des Grabungsunternehmens für den von seinem Baggerfahrer verursachten Schaden an Erdleitungen (nur) deshalb verneint, weil sich der Baggerfahrer zuvor bei dem die Grabungen leitenden Statiker nicht nur nach dem Vorhandensein von Kabeln, sondern ausdrücklich auch danach erkundigt hatte, ob er entsprechende Erhebungen durchgeführt habe. Davon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Baggerfahrer der Beklagten versucht, einen an der ihm bekannten Grenze des Baugrundstücks befindlichen Wurzelstock dadurch zu entfernen, dass er die Baggerschaufel mehrmals im Bereich des an die Grundstücksgrenze anschließenden Gehsteigs einsetzte, ohne sich zuvor über allfällige Leitungen in diesem Bereich erkundigt zu haben. Er hat damit den Schaden durch Außerachtlassung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt schuldhaft herbeigeführt. Die Vorinstanzen sind zutreffend von einer Haftung der Beklagten für das sorglose Verhalten ihres Baggerfahrers ausgegangen.
Ein gegebenenfalls von der Generalunternehmerin zu vertretendes Mitverschulden ihres Poliers scheidet schon deshalb aus, weil er weder damit rechnen musste, dass der Wurzelstock nur durch den Einsatz der Baggerschaufel im Gehsteigbereich entfernt werden könne, noch auch, dass der Baggerfahrer die Schaufel im Gehsteigbereich einsetzen werde, ohne sich zuvor nach allfälligen Einbauten erkundigt zu haben. Die Generalunternehmerin hatte Einbautenerhebungen vorgenommen und der Beklagten zur Verfügung gestellt. Dass diese unvollständig gewesen wären, hat das Verfahren nicht ergeben.
3. Nach herrschender Auffassung führt die Schlechterfüllung eines Vertrags regelmäßig noch nicht zu einer Haftung für die Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten. Leugnet hingegen jemand die Verletzung einer Vertragspflicht und provoziert er dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit, haftet er für die aus dieser Prozessführung entstandenen Schäden, weil bei richtigem Verständnis des Vertragszwecks in einer solchen Vorgangsweise die Verletzung vertraglicher Interessen des Vertragspartners liegt (9 Ob 140/03h; 1 Ob 170/01h). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Kosten des Vorprozesses aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen. Sie hat nämlich ihre Nebenintervention im Vorprozess auf Seiten der dort klagenden Partei (nach den Ergebnissen des Regressprozesses) unzutreffend damit begründet, dass sie an der Kabelbeschädigung keinerlei Verschulden treffe, ein Verschulden sei vielmehr allein der dort Beklagten wegen des Verhaltens deren Poliers zuzurechnen.
Die Revisionswerberin vertritt weiterhin den Standpunkt, die sie zu Lasten der Versicherungsnehmerin der nunmehrigen Klägerin begünstigende Kostenentscheidung des Vorprozesses lasse sich auf schadenersatzrechtlichem Weg nicht korrigieren. Jene Kostenentscheidung sei vielmehr im Verhältnis zwischen der General- und der Subunternehmerin endgültig.
Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Ersatz der der Beklagten als Nebenintervenientin des Vorprozesses zuerkannten Prozesskosten auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten. Für die Berücksichtigung eines derartigen Verhaltens bestand bei der im Vorprozess zu treffenden Kostenentscheidung keine Möglichkeit. Der Oberste Gerichtshof hat in einem insoweit vergleichbaren Fall bereits erkannt (2 Ob 535/95), dass die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses die mit einer neuen Klage geltend gemachte Sachverhalte nicht erfasst, wenn diese im Zeitpunkt der Vorentscheidung zwar bereits entstanden waren, aber wegen der Eigenart des Kostenrechts im Vorprozess nicht geltend gemacht werden konnten. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Klägerin kann daher auch den Ersatz der der Beklagten im Vorprozess zugesprochenen Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen.
4. Der Revision der Beklagten ist Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind zur Verfahrensergänzung im Sinn der Ausführungen zu Punkt 1 dieser Entscheidung aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren die Höhe des der W***** GmbH entstandenen Schadens zu prüfen und danach neuerlich zu entscheiden haben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.