Rechtssatz RS0122420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122420
Entscheidungsdatum
30.09.2013
Rechtssatz
Der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers kann die von der Hauptpartei behauptete, vom Beklagten außer Streit gestellte Schadenshöhe nicht wirksam bestreiten; er ist daher in einem Regressprozess, in dem er vom Beklagten des Vorprozesses in Anspruch genommen wird, nicht von Einwendungen gegen die Schadenshöhe ausgeschlossen, die dem im Vorprozess ergangenen materiell rechtskräftigen Urteil zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 111/07p
Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 111/07p
Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1)
- 4 Ob 137/11t
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
Vgl auch
- 6 Ob 62/13f
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 62/13f
Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten (siehe RS0129019). (T2); Veröff: SZ 2013/88
Schlagworte
Mehrfache Streitverkündung, Streitverkündung durch beide Parteien
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122420
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20070807_OGH0002_0040OB00111_07P0000_001