I. Zum Rekurs des Klägers: römisch eins. Zum Rekurs des Klägers:
Dieses Rechtsmittel ist entgegen der Meinung der Beklagten nicht verspätet: Da es sich gegen einen Beschluß richtet, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen worden ist, gilt die Rechtsmittelfrist von 4 Wochen (§ 521 Abs 1, § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO).Dieses Rechtsmittel ist entgegen der Meinung der Beklagten nicht verspätet: Da es sich gegen einen Beschluß richtet, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen worden ist, gilt die Rechtsmittelfrist von 4 Wochen (Paragraph 521, Absatz eins,, Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO).
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Meinung des Rekursgerichtes, die Klage 8 Cg 206/87 sei deshalb zurückzuweisen, weil dem Kläger zur Geltendmachung des damit erhobenen Anspruches (nur) ein Antrag nach § 408 ZPO offengestanden wäre, kann nicht geteilt werden. Gemäß § 408 Abs 1 ZPO kann das Gericht die unterliegende Partei, die offenbar mutwillig Prozeß geführt hat, auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurteilen. Diese Vorschrift bezweckt, den Streitfall auch so weit zu erledigen, als dem Sieger aus der Prozeßführung selbst - nach dem materiellen Recht zu beurteilende - Schadenersatzansprüche, wie etwa der Anspruch auf Gewinnentgang oder auf Ersatz des durch die mittlerweile eingetretene Geldentwertung erwachsenen Schadens (Fasching III 669 f mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), entstanden sind. Da der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Haupt- und dem Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrensausgang auferlegt und - als eigene Kosten - von ihm selbst zu tragen sind, begrifflich nicht in Frage. Das gilt auch für die Kosten eines Zwischenstreites, der zum Nachteil des Entschädigungswerbers ausgegangen ist, weil er eben in diesem Umfang nicht siegende Partei ist. Der Kläger hat daher mit Recht gar nicht den Versuch unternommen, im Hauptverfahren den ihm im Sicherungsverfahren in Form von Prozeßkosten entstandenen Schaden gemäß § 408 ZPO zu verlangen.Der Meinung des Rekursgerichtes, die Klage 8 Cg 206/87 sei deshalb zurückzuweisen, weil dem Kläger zur Geltendmachung des damit erhobenen Anspruches (nur) ein Antrag nach Paragraph 408, ZPO offengestanden wäre, kann nicht geteilt werden. Gemäß Paragraph 408, Absatz eins, ZPO kann das Gericht die unterliegende Partei, die offenbar mutwillig Prozeß geführt hat, auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurteilen. Diese Vorschrift bezweckt, den Streitfall auch so weit zu erledigen, als dem Sieger aus der Prozeßführung selbst - nach dem materiellen Recht zu beurteilende - Schadenersatzansprüche, wie etwa der Anspruch auf Gewinnentgang oder auf Ersatz des durch die mittlerweile eingetretene Geldentwertung erwachsenen Schadens (Fasching römisch drei 669 f mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), entstanden sind. Da der Entschädigungsbetrag nach Paragraph 408, ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Haupt- und dem Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrensausgang auferlegt und - als eigene Kosten - von ihm selbst zu tragen sind, begrifflich nicht in Frage. Das gilt auch für die Kosten eines Zwischenstreites, der zum Nachteil des Entschädigungswerbers ausgegangen ist, weil er eben in diesem Umfang nicht siegende Partei ist. Der Kläger hat daher mit Recht gar nicht den Versuch unternommen, im Hauptverfahren den ihm im Sicherungsverfahren in Form von Prozeßkosten entstandenen Schaden gemäß Paragraph 408, ZPO zu verlangen.
Hingegen trifft der Einwand der Beklagten zu, daß über die vom Kläger geltend gemachten Kostenbeträge ausschließlich in dem dafür vorgesehenen Kostenbestimmungsverfahren (§§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41 ff ZPO) abzusprechen war. Auch wenn der Kläger sein Klagebegehren auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes zu stützen versucht, handelt es sich in Wahrheit doch nur darum, daß er eine Abänderung der im Provisorialverfahren zwischen ihm und der Beklagten ergangenen Kostenentscheidung in dem Sinn erreichen will, daß ihm die Beklagte nicht nur die ihr zugesprochenen Kosten zurückzuerstatten, sondern darüber hinaus auch die dem Kläger aufgelaufenen Kosten zu ersetzen habe. Dem steht aber die Rechtskraft der im Sicherungsverfahren ergangenen Kostenentscheidung entgegen, die deren Abänderung im Klageweg verhindert, auch wenn der Rechtsgrund des Schadenersatzes geltend gemacht wird (Fasching I 152; 8 Ob 520/84; vgl JBl 1936, 193 und SZ 18/41). Keine Prozeßpartei kann sich darauf berufen, daß eine formell rechtskräftige Entscheidung nicht richtig sei, stellt doch eine solche "hinsichtlich der von ihr entschiedenen Rechtsschutzansprüche unbestreitbar, dauernd, bindend und daher unwiederholbar und unabänderbar die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien fest" (Pollak, System2, 531; SZ 44/14). Diese (Rechtskraft-)Wirkung - deren auch Beschlüsse, mit denen über Rechtsschutzsanträge entschieden wurde, wie Urteile (§ 411 Abs 1 ZPO) teilhaftig werden (Fasching III 697 f und 823) -, kann nur auf den in der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Wegen (wie etwa Wiedereinsetzung, Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden (SZ 44/14).Hingegen trifft der Einwand der Beklagten zu, daß über die vom Kläger geltend gemachten Kostenbeträge ausschließlich in dem dafür vorgesehenen Kostenbestimmungsverfahren (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, ff ZPO) abzusprechen war. Auch wenn der Kläger sein Klagebegehren auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes zu stützen versucht, handelt es sich in Wahrheit doch nur darum, daß er eine Abänderung der im Provisorialverfahren zwischen ihm und der Beklagten ergangenen Kostenentscheidung in dem Sinn erreichen will, daß ihm die Beklagte nicht nur die ihr zugesprochenen Kosten zurückzuerstatten, sondern darüber hinaus auch die dem Kläger aufgelaufenen Kosten zu ersetzen habe. Dem steht aber die Rechtskraft der im Sicherungsverfahren ergangenen Kostenentscheidung entgegen, die deren Abänderung im Klageweg verhindert, auch wenn der Rechtsgrund des Schadenersatzes geltend gemacht wird (Fasching römisch eins 152; 8 Ob 520/84; vergleiche JBl 1936, 193 und SZ 18/41). Keine Prozeßpartei kann sich darauf berufen, daß eine formell rechtskräftige Entscheidung nicht richtig sei, stellt doch eine solche "hinsichtlich der von ihr entschiedenen Rechtsschutzansprüche unbestreitbar, dauernd, bindend und daher unwiederholbar und unabänderbar die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien fest" (Pollak, System2, 531; SZ 44/14). Diese (Rechtskraft-)Wirkung - deren auch Beschlüsse, mit denen über Rechtsschutzsanträge entschieden wurde, wie Urteile (Paragraph 411, Absatz eins, ZPO) teilhaftig werden (Fasching römisch drei 697 f und 823) -, kann nur auf den in der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Wegen (wie etwa Wiedereinsetzung, Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden (SZ 44/14).
Da das Berufungsgericht somit die Klage 8 Cg 206/87 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat, mußte der Rekurs erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Da das Berufungsgericht somit die Klage 8 Cg 206/87 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat, mußte der Rekurs erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
II. Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Die Beklagte hält auch in dritter Instanz an ihrer Auffassung fest, daß auf Grund des festgestellten Sachverhaltes - und allenfalls auf Grund weiterer, von ihr vermißterrömisch zwei. Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Die Beklagte hält auch in dritter Instanz an ihrer Auffassung fest, daß auf Grund des festgestellten Sachverhaltes - und allenfalls auf Grund weiterer, von ihr vermißter
Feststellungen - die Wiederholungsgefahr zu verneinen sei. Dem ist nicht zu folgen.
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, spricht die Vermutung dafür, daß, wer gegen das UWG verstoßen hat, hiezu neuerdings geneigt sein wird; Sache des Täters ist es, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (Hohenecker-Friedl 86; ÖBl 1981, 45 uva). Nun kann die Beklagte wohl selbst nicht ernstlich behaupten, daß eine Wiederholung ihrer unzulässigen Handlungsweise, also ein neuerliches Vertreiben eines Arzneimittels wie des Kopf- und Körpershampoos "Bonsoria" im Klein- und Versandhandel, unmöglich wäre; es kann aber auch keine Rede davon sein, daß eine solche Wiederholung äußerst unwahrscheinlich wäre. Daß die Beklagte ihre Rechte an dem Shampoo "Bonsoria" der V***-AG abgetreten und für den Fall der Vertragsverletzung eine Konventionalstrafe vereinbart hat, hindert einen künftigen Vertrieb dieses Mittels durch sie schon deshalb nicht, weil sie ja die Rechte wieder erwerben könnte. Außerdem besteht durchaus die Möglichkeit, daß sie dem Vertrag mit der V***-AG in der Annahme zuwiderhandelt, sie würde nicht entdeckt und daher auch nicht zur Zahlung einer Konventionalstrafe herangezogen werden. Im übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Beklagte von der B*** Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer ihr Ehemann ist und die nun das Mittel "Bonsoria" erzeugt und vertreibt, diesen Artikel zum Weitervertrieb erhält, ohne damit Gefahr zu laufen, eine Konventionalstrafe zahlen zu müssen. Daß sie tatsächlich Zugang zu dem Mittel hat und es als Mitglied der österreichischen P*** Gesellschaft empfiehlt, steht fest. Auch dann, wenn die Vorinstanzen die Feststellung getroffen hätten, daß Amtsorgane des Finanzamtes St.Johann i.P. am 13. Mai 1987 bei einer amtlichen Nachschau festgestellt haben, daß die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit zur Gänze eingestellt hat, käme man zu keiner anderen Beurteilung, geht es doch nicht darum, ob sie derzeit ein Lager mit dem Shampoo "Bonsoria" hält, sondern nur darum, ob sie in Zukunft dieses Produkt abermals vertreiben wird. Auch die Rücknahme ihres Gesuches um Gewerbeanmeldung spricht nicht gegen die Möglichkeit, daß die Beklagte wiederum ohne Gewerbeberechtigung beim Vertrieb dieses Artikels als Arzneimittel tätig werden könnte.
Selbst wenn man aber die Wiederholungsgefahr nur deshalb bejahen wollte, weil die Beklagte entgegen ihrer ursprünglichen Prozeßbehauptung (zumindest) im Fall Dr.Philipp B*** auch nach dem 15. Dezember 1986 das Shampoo "Bonsoria" verkauft hat, wäre für die Beklagte nichts zu gewinnen. Ihre Revisionsausführungen gehen hier nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen, sondern von ihrer Darstellung des Sachverhaltes aus. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen hatte Dr.Philipp B*** bei einem Telefonat mit der Beklagten zwischen dem
10. und dem 20.Dezember 1986 nur sein Interesse an "Bonsoria" bekundet und - ohne eine bestimmte Menge bestellt oder einen bestimmten Termin genannt zu haben - angekündigt, er werde möglicherweise in den Weihnachtsfeiertagen zur Beklagten kommen. Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie sich im Jänner 1987 bereits an einen Vertrag mit Dr.B*** gebunden erachtet hätte. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).10. und dem 20.Dezember 1986 nur sein Interesse an "Bonsoria" bekundet und - ohne eine bestimmte Menge bestellt oder einen bestimmten Termin genannt zu haben - angekündigt, er werde möglicherweise in den Weihnachtsfeiertagen zur Beklagten kommen. Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie sich im Jänner 1987 bereits an einen Vertrag mit Dr.B*** gebunden erachtet hätte. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Beklagte kann auch aus ihrem Vergleichsangebot vom 10. September 1987 (S 93) nichts gewinnen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beseitigt ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (SZ 51/87; MR 1989, 145 mwN). Begehrt der Kläger auch die Urteilsveröffentlichung, so beseitigt das Vergleichsangebot die Wiederholungsgefahr nur dann, wenn dem Kläger zugleich auch die Veröffentlichung des Vergleiches auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten wird (ÖBl 1984, 135 ua). Nur ein nicht gerechtfertigtes Veröffentlichungsbegehren braucht der Beklagte nicht zu berücksichtigen; es genügt, wenn sein Angebot alles das umfaßt, was der Kläger im Rechtsstreit ersiegen könnte (ÖBl 1985, 16). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte einen vollstreckbaren Vergleich nur über ihre Unterlassungspflicht angeboten, das Veröffentlichungsbegehren jedoch ausdrücklich zur Gänze bestritten. Es trifft zwar zu, daß die Klägerin ursprünglich ein Veröffentlichungsbegehren gestellt hat, das sie in der Folge zum Teil selbst änderte und das zum Teil - rechtskräftig - abgewiesen wurde. Schon vor dem Vergleichsangebot der Beklagten hatte aber die Klägerin die Veröffentlichung des Urteils auch in den "Pongauer Nachrichten" und im "Blick" begehrt (S 93). Da die Vorinstanzen - wie bei der weiteren Behandlung der Rechtsrüge noch darzulegen sein wird - diesem Teil des Veröffentlichungsbegehrens mit Recht stattgegeben haben, hat die Beklagte mit ihrem Vergleichsvorschlag dem Kläger nicht all das angeboten, was dieser mit Urteil ersiegen konnte. Ihr Vergleichsangebot war daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht geeignet, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Daß die Beklagte die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens im Prozeß nicht mehr bestritten hat, reicht allein für den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht aus.
Daß sie mit dem beanstandeten Vertrieb gegen § 1 UWG verstoßen hat, zieht die Beklagte mit Recht nicht in Zweifel. Da nach dem oben Gesagten weiterhin die Gefahr eines neuerlichen Zuwiderhandelns besteht, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu bejahen. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung dieses Urteils in den Zeitungen, die über den Vertrieb des Mittels "Bonsoria" durch die Beklagte berichtet haben, also im "Blick" und in den "Pongauer Nachrichten". Aus der Mittelung in der "Pongauer Zeitung" vom 19.Februar 1987 geht - anders als aus einer Urteilsveröffentlichung - nicht hervor, daß sich die Beklagte beim Handeln mit diesem Shampoo über Gesetze hinweggesetzt, also rechts- und sittenwidrig gehandelt hat; der bloße Bericht, daß sie nun ihre "Rechte an Bonsoria verkauft" habe, reicht zur Aufklärung des Publikums nicht hin.Daß sie mit dem beanstandeten Vertrieb gegen Paragraph eins, UWG verstoßen hat, zieht die Beklagte mit Recht nicht in Zweifel. Da nach dem oben Gesagten weiterhin die Gefahr eines neuerlichen Zuwiderhandelns besteht, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu bejahen. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung dieses Urteils in den Zeitungen, die über den Vertrieb des Mittels "Bonsoria" durch die Beklagte berichtet haben, also im "Blick" und in den "Pongauer Nachrichten". Aus der Mittelung in der "Pongauer Zeitung" vom 19.Februar 1987 geht - anders als aus einer Urteilsveröffentlichung - nicht hervor, daß sich die Beklagte beim Handeln mit diesem Shampoo über Gesetze hinweggesetzt, also rechts- und sittenwidrig gehandelt hat; der bloße Bericht, daß sie nun ihre "Rechte an Bonsoria verkauft" habe, reicht zur Aufklärung des Publikums nicht hin.
Den Umstand, daß sie ihren Gewerbebetrieb liquidiert habe, kann die Beklagte nicht mit Erfolg ins Treffen führen, hat sie doch schon bisher der Mangel einer Gewerbeberechtigung nicht daran gehindert, den beanstandeten Vertrieb zu führen. Da entgegen dem Standpunkt der Beklagten von der Möglichkeit eines neuerlichen Zuwiderhandelns auszugehen ist, kann das Veröffentlichungsinteresse des Klägers auch nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, daß die "Anlaßtat" so lange zurückliege, daß kein Informationsbedürfnis mehr bestehe. Zwischen dem - maßgebenden (§ 406 ZPO; ÖBl 1986, 68 ua) - Schluß der Verhandlung erster Instanz (7.Jänner 1987) und dem letzten festgestellten Zuwiderhandeln der Beklagten ist im übrigen ein Zeitraum von nur etwa einem Jahr verstrichen; daß im Hinblick auf diesen Zeitablauf kein Veröffentlichungsinteresse mehr bestünde, kann aber keinesfalls gesagt werden (vgl ÖBl 1979, 118; ÖBl 1980, 159; ÖBl 1981, 51 ua).Den Umstand, daß sie ihren Gewerbebetrieb liquidiert habe, kann die Beklagte nicht mit Erfolg ins Treffen führen, hat sie doch schon bisher der Mangel einer Gewerbeberechtigung nicht daran gehindert, den beanstandeten Vertrieb zu führen. Da entgegen dem Standpunkt der Beklagten von der Möglichkeit eines neuerlichen Zuwiderhandelns auszugehen ist, kann das Veröffentlichungsinteresse des Klägers auch nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, daß die "Anlaßtat" so lange zurückliege, daß kein Informationsbedürfnis mehr bestehe. Zwischen dem - maßgebenden (Paragraph 406, ZPO; ÖBl 1986, 68 ua) - Schluß der Verhandlung erster Instanz (7.Jänner 1987) und dem letzten festgestellten Zuwiderhandeln der Beklagten ist im übrigen ein Zeitraum von nur etwa einem Jahr verstrichen; daß im Hinblick auf diesen Zeitablauf kein Veröffentlichungsinteresse mehr bestünde, kann aber keinesfalls gesagt werden vergleiche ÖBl 1979, 118; ÖBl 1980, 159; ÖBl 1981, 51 ua).
Die Revision mußte mithin erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.