Rechtssatz RS0041171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041171
Entscheidungsdatum
17.02.2022
Rechtssatz
Da der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrensausgang auferlegt und - als eigene Kosten - von ihm selbst zu tragen sind, begrifflich nicht in Frage. Das gilt auch für die Kosten eines Zwischenstreites, der zum Nachteil des Entschädigungswerbers ausgegangen ist, weil er eben in diesem Umfang nicht siegende Partei ist.Da der Entschädigungsbetrag nach Paragraph 408, ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrensausgang auferlegt und - als eigene Kosten - von ihm selbst zu tragen sind, begrifflich nicht in Frage. Das gilt auch für die Kosten eines Zwischenstreites, der zum Nachteil des Entschädigungswerbers ausgegangen ist, weil er eben in diesem Umfang nicht siegende Partei ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 44/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 44/90
- 9 ObA 2218/96h
Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2218/96h
Auch; nur: Da der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 10 ObS 142/07s
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 142/07s
Auch; Beisatz: Nur wer im Prozess obsiegt, kann seine Ansprüche auf §408 ZPO stützen, also der Kläger nur bei Stattgebung, der Beklagte nur bei Abweisung der Klage. (T3); Beisatz: Ist die klagende Partei nach Erhebung der Säumnisklage materiell mit ihrem Begehren auf Witwenpension durchgedrungen, weil eine Entscheidung durch das Gericht von der beklagten Partei dadurch verhindert wurde, dass sie einen dem Begehren stattgebenden Bescheid erließ und die zwischenzeitig fällig gewordenen Witwenpensionsleistungen nachzahlte, ist sie als „obsiegend" iSd § 408 Abs 1 ZPO anzusehen. (T4)
- 6 Ob 41/18z
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 41/18z
Auch; nur: Da der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrensausgang auferlegt und - als eigene Kosten - von ihm selbst zu tragen sind, begrifflich nicht in Frage. (T5)
- 9 ObA 96/21i
Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 ObA 96/21i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041171
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00044_9000000_001