Die Revision ist, soweit damit auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird, unzulässig. Im Übrigen ist die Revision aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In der Revision bestreitet die Klägerin ein Unterliegen ihrerseits:
Genau das, was sie mit ihrer Klage in der Hauptsache angestrebt habe, nämlich die Zuerkennung der Witwenpension und die Erbringung der entsprechenden Zahlungen, habe sie mit dem Verfahren erreicht; der zusätzlich geforderte Zinsenbetrag sei kein selbständiger Anspruch, sondern ein Nebenanspruch zur Hauptsache. Im Vergleich zu dem von der beklagten Partei letztlich (nach-)bezahlten Betrag von 60.182,64 EUR sei der letztlich nicht zugesprochene Betrag von 974 EUR nur marginal. Bei Vorliegen besonderer Umstände, die zudem das „herkömmliche" Verschulden überstiegen, seien die ansonsten vom Sozialversicherungsträger nicht zu leistenden Verzugszinsen aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen. Diese Voraussetzungen lägen vor, da die beklagte Partei den Prozess mutwillig herbeigeführt habe, indem sie schon im Verwaltungsverfahren beharrlich eine unrichtige Rechtsansicht aufrecht erhalten habe und 4 ½ Jahre überhaupt untätig geblieben sei, weil der Sachbearbeiter die Witweneigenschaft verkannt habe. Entgegen der gesetzlichen Verpflichtung habe sie nicht einmal einen Vorschuss geleistet.
Letztlich sei auch die Kostenentscheidung unrichtig (mit detaillierten Ausführungen zu einzelnen Kostenpositionen); die Verfahrenskosten des sozialgerichtlichen Verfahrens seien gemäß § 77 ASGG jedenfalls vom Versicherungsträger zu bezahlen.Letztlich sei auch die Kostenentscheidung unrichtig (mit detaillierten Ausführungen zu einzelnen Kostenpositionen); die Verfahrenskosten des sozialgerichtlichen Verfahrens seien gemäß Paragraph 77, ASGG jedenfalls vom Versicherungsträger zu bezahlen.
Dazu hat der Senat erwogen:
1. § 408 ZPO gibt dem Gericht die Befugnis, im Zusammenhang mit offenbar mutwilliger Prozessführung über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus auch über Schadenersatzansprüche aus der Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens zu erkennen. Somit kann der Bestimmung ein doppelter Zweck unterstellt werden: a) Sie schützt gegen mutwillige Inanspruchnahme der Zivilgerichte und b) erledigt den Streitfall auch bezüglich der schadenersatzrechtlichen Folgen (RIS-Justiz RS0041176; Fucik in Fasching/Konecny2 § 408 ZPO Rz 1). Hintergrund ist also, dass dem durch die mutwillige Prozessführung Geschädigten bei Vorliegen der in § 408 ZPO angesprochenen Konstellation die Rechtsverfolgung erleichtert wird (Oberhammer, wobl 1996, 116 [Anmerkung zu 3 Ob 544, 545/95, wobl 1996/27 = SZ 68/115]). Die Bestimmung schafft keinen neuen Schadenersatzanspruch, sondern setzt Schadenersatzansprüche nach bürgerlichem Recht voraus (RIS-Justiz RS0041173). Der Inhalt des Anspruchs richtet sich daher nach den §§ 1293 ff ABGB (Fucik in Fasching/Konecny2 § 408 ZPO Rz 1). Außer einem Antrag nach § 408 Abs 1 ZPO kann der durch mutwillige Prozessführung Geschädigte seinen Schaden daher auch mit selbständiger Klage geltend machen (RIS-Justiz RS0058535).1. Paragraph 408, ZPO gibt dem Gericht die Befugnis, im Zusammenhang mit offenbar mutwilliger Prozessführung über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus auch über Schadenersatzansprüche aus der Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens zu erkennen. Somit kann der Bestimmung ein doppelter Zweck unterstellt werden: a) Sie schützt gegen mutwillige Inanspruchnahme der Zivilgerichte und b) erledigt den Streitfall auch bezüglich der schadenersatzrechtlichen Folgen (RIS-Justiz RS0041176; Fucik in Fasching/Konecny2 Paragraph 408, ZPO Rz 1). Hintergrund ist also, dass dem durch die mutwillige Prozessführung Geschädigten bei Vorliegen der in Paragraph 408, ZPO angesprochenen Konstellation die Rechtsverfolgung erleichtert wird (Oberhammer, wobl 1996, 116 [Anmerkung zu 3 Ob 544, 545/95, wobl 1996/27 = SZ 68/115]). Die Bestimmung schafft keinen neuen Schadenersatzanspruch, sondern setzt Schadenersatzansprüche nach bürgerlichem Recht voraus (RIS-Justiz RS0041173). Der Inhalt des Anspruchs richtet sich daher nach den Paragraphen 1293, ff ABGB (Fucik in Fasching/Konecny2 Paragraph 408, ZPO Rz 1). Außer einem Antrag nach Paragraph 408, Absatz eins, ZPO kann der durch mutwillige Prozessführung Geschädigte seinen Schaden daher auch mit selbständiger Klage geltend machen (RIS-Justiz RS0058535).
2. Inhaltliche Voraussetzungen sind
der Prozesserfolg der siegreichen Partei und
eine offenbar mutwillige Prozessführung der unterlegenen Partei. Nur wer im Prozess obsiegt, kann seine Ansprüche auf § 408 ZPO stützen (RIS-Justiz RS0041171; Fucik in Fasching/Konecny2 § 408 ZPO Rz 3), also der Kläger nur bei Stattgebung, der Beklagte nur bei Abweisung der Klage.eine offenbar mutwillige Prozessführung der unterlegenen Partei. Nur wer im Prozess obsiegt, kann seine Ansprüche auf Paragraph 408, ZPO stützen (RIS-Justiz RS0041171; Fucik in Fasching/Konecny2 Paragraph 408, ZPO Rz 3), also der Kläger nur bei Stattgebung, der Beklagte nur bei Abweisung der Klage.
Als erstes ist demnach die Frage zu beantworten, ob die Klägerin als siegreich anzusehen ist.
2.1. Im sozialgerichtlichen Verfahren geht mit der zulässigen Erhebung einer Säumnisklage die Entscheidungsbefugnis vom Versicherungsträger auf das Gericht über. Die Rolle des Versicherungsträgers wandelt sich von der einer Behörde in die einer Prozesspartei, weshalb - außer nach Sachverhaltsänderungen (§ 71 Abs 3 ASGG) bzw in Rechtsstreitigkeiten über die Wiederaufnahme der Heilbehandlung Unfallverletzter (§ 71 Abs 4 ASGG) - auch kein Bescheid mehr „nachgeschoben" werden kann (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 361, 422; Neumayr in ZellKomm § 67 ASGG Rz 16). Ein dennoch erlassener Bescheid ist aber nicht unbeachtlich, sondern wie jeder andere während eines gerichtlichen Verfahrens ergehende Bescheid zu behandeln, der entweder rechtskräftig oder durch Klageerhebung außer Kraft gesetzt wird (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit 418 f; vgl auch 10 ObS 127, 128/95 = SSV-NF 9/62 und 10 ObS 130/98k = SSV-NF 12/98): Mit der Erlassung eines seinem Anspruch stattgebenden zweiten Bescheides verliert der Kläger sein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Entscheidung über seinen Anspruch auch im darüber noch anhängigen Verfahren (10 ObS 127, 128/95 = SSV-NF 9/62; RIS-Justiz RS0088954 [T2]).2.1. Im sozialgerichtlichen Verfahren geht mit der zulässigen Erhebung einer Säumnisklage die Entscheidungsbefugnis vom Versicherungsträger auf das Gericht über. Die Rolle des Versicherungsträgers wandelt sich von der einer Behörde in die einer Prozesspartei, weshalb - außer nach Sachverhaltsänderungen (Paragraph 71, Absatz 3, ASGG) bzw in Rechtsstreitigkeiten über die Wiederaufnahme der Heilbehandlung Unfallverletzter (Paragraph 71, Absatz 4, ASGG) - auch kein Bescheid mehr „nachgeschoben" werden kann (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 361, 422; Neumayr in ZellKomm Paragraph 67, ASGG Rz 16). Ein dennoch erlassener Bescheid ist aber nicht unbeachtlich, sondern wie jeder andere während eines gerichtlichen Verfahrens ergehende Bescheid zu behandeln, der entweder rechtskräftig oder durch Klageerhebung außer Kraft gesetzt wird (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit 418 f; vergleiche auch 10 ObS 127, 128/95 = SSV-NF 9/62 und 10 ObS 130/98k = SSV-NF 12/98): Mit der Erlassung eines seinem Anspruch stattgebenden zweiten Bescheides verliert der Kläger sein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Entscheidung über seinen Anspruch auch im darüber noch anhängigen Verfahren (10 ObS 127, 128/95 = SSV-NF 9/62; RIS-Justiz RS0088954 [T2]).
2.2. In diesem Sinn ist die Klägerin nach Erhebung der Säumnisklage materiell mit ihrem Begehren auf Witwenpension durchgedrungen, weil eine Entscheidung durch das Gericht von der beklagten Partei dadurch verhindert wurde, dass sie einen dem Begehren stattgebenden Bescheid erließ und die zwischenzeitig fällig gewordenen Witwenpensionsleistungen nachzahlte.
In diesem Sinn ist die Klägerin als „obsiegend" iSd § 408 Abs 1 ZPO anzusehen; die vom Berufungsgericht herangezogene Begründung für die fehlende Berechtigung des Anspruchs auf einen Ersatzbetrag nach § 408 ZPO erweist sich als nicht stichhältig.In diesem Sinn ist die Klägerin als „obsiegend" iSd Paragraph 408, Absatz eins, ZPO anzusehen; die vom Berufungsgericht herangezogene Begründung für die fehlende Berechtigung des Anspruchs auf einen Ersatzbetrag nach Paragraph 408, ZPO erweist sich als nicht stichhältig.
3. Die zweite inhaltliche Voraussetzung liegt in einer offenbar mutwilligen Prozessführung der unterlegenen Partei.
3.1. Die Rechtsprechung hat offenbaren Mutwillen im Zusammenhang mit einer Prozessführung (dazu näher Lindinger, Mutwillige Prozessführung im Schlichtungsstellenverfahren - Prozesskostenersatz im Außerstreitverfahren, immolex 2003, 105 [106]) zum einen im Zusammenhang mit der Einlassung in einen Rechtsstreit angenommen (1 Ob 34/24 = SZ 6/29 = RIS-Justiz RS0041197). Zum anderen kann sich die Mutwilligkeit erst im Verlauf des Rechtsstreits ergeben, zB aus dem Fehlen „ernst zu nehmender" Einwendungen (2 Ob 343/23 = SZ 5/157). Allerdings setzt Mutwillen immer das Bewusstsein der Unrichtigkeit des bezogenen Rechtsstandpunkts mit ein, so dass gutgläubige Prozessführung einen Ersatzanspruch nach § 408 ZPO ausschließt. Eine bloß fahrlässig abweichende Beurteilung des Anspruchs macht die Rechtsverfolgung bestenfalls fahrlässig, aber nicht mutwillig (Fucik in Fasching/Konecny2 § 408 ZPO Rz 3). Gutgläubige, wenn auch unrichtige Prozessführung trägt nur das Kostenrisiko in sich (4 Ob 173/78 = SZ 51/172; 1 Ob 223/03f = JBl 2004, 655 = RIS-Justiz RS0022840 [T11]): Das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, darf nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für3.1. Die Rechtsprechung hat offenbaren Mutwillen im Zusammenhang mit einer Prozessführung (dazu näher Lindinger, Mutwillige Prozessführung im Schlichtungsstellenverfahren - Prozesskostenersatz im Außerstreitverfahren, immolex 2003, 105 [106]) zum einen im Zusammenhang mit der Einlassung in einen Rechtsstreit angenommen (1 Ob 34/24 = SZ 6/29 = RIS-Justiz RS0041197). Zum anderen kann sich die Mutwilligkeit erst im Verlauf des Rechtsstreits ergeben, zB aus dem Fehlen „ernst zu nehmender" Einwendungen (2 Ob 343/23 = SZ 5/157). Allerdings setzt Mutwillen immer das Bewusstsein der Unrichtigkeit des bezogenen Rechtsstandpunkts mit ein, so dass gutgläubige Prozessführung einen Ersatzanspruch nach Paragraph 408, ZPO ausschließt. Eine bloß fahrlässig abweichende Beurteilung des Anspruchs macht die Rechtsverfolgung bestenfalls fahrlässig, aber nicht mutwillig (Fucik in Fasching/Konecny2 Paragraph 408, ZPO Rz 3). Gutgläubige, wenn auch unrichtige Prozessführung trägt nur das Kostenrisiko in sich (4 Ob 173/78 = SZ 51/172; 1 Ob 223/03f = JBl 2004, 655 = RIS-Justiz RS0022840 [T11]): Das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, darf nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für
die Rechtsverteidigung belastet werden (3 Ob 161/97s = wobl 2000/154,
271 [M. Mohr] = immolex 2000/72, 111 [Kovanyi]). Wer einen gegen ihn
erhobenen Anspruch aus sachlichen Gründen bestreitet, handelt nicht schuldhaft. Seine Prozessführung zieht daher nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht nach sich. Eine Schadenersatzpflicht der unterlegenden beklagten Partei ist somit nur gegeben, wenn sie bei gehöriger Aufmerksamkeit die Aussichtslosigkeit ihrer Prozessführung hätte erkennen können. Die Bestreitung muss also wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen. Bei der Beurteilung der Verschuldensfrage ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die gutgläubige Anrufung des Gerichtes wird vermutet (3 Ob 161/97s = wobl 2000/154, 271 [M. Mohr] = immolex 2000/72, 111 [Kovanyi]). Die klagende Partei muss also konkret beweisen, dass die beklagte Partei das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Bestreitung oder die Unhaltbarkeit ihres Rechtsstandpunktes gekannt hat oder zumindest hätte kennen müssen (1 Ob 600/86 = SZ 59/159; Andexlinger, Schadenersatz wegen Prozeßführung, RdW 1986, 248).
3.2. Die Klägerin leitet ihren Ersatzanspruch allerdings nicht (allein) aus dem Prozessverhalten der beklagten Partei ab, sondern kombiniert dieses mit dem mutwilligen Verhalten im Verwaltungsverfahren vor Einbringung der Säumnisklage. Tatsächlich bieten die Feststellungen wenig Anlass für ein gravierendes „Fehlverhalten" der beklagten Partei im Sozialgerichtsverfahren, das noch dazu durch das Fehlen eines Versäumungsurteils gekennzeichnet ist (§ 75 Abs 1 ASGG).3.2. Die Klägerin leitet ihren Ersatzanspruch allerdings nicht (allein) aus dem Prozessverhalten der beklagten Partei ab, sondern kombiniert dieses mit dem mutwilligen Verhalten im Verwaltungsverfahren vor Einbringung der Säumnisklage. Tatsächlich bieten die Feststellungen wenig Anlass für ein gravierendes „Fehlverhalten" der beklagten Partei im Sozialgerichtsverfahren, das noch dazu durch das Fehlen eines Versäumungsurteils gekennzeichnet ist (Paragraph 75, Absatz eins, ASGG).
Die Säumnisklage wurde am 2. 5. 2005 eingebracht. Die beklagte Partei hat dem Grunde nach den Anspruch der Klägerin nicht bestritten und der Höhe nach mit Bescheid vom 30. 11. 2005 zuerkannt. Mit Schreiben vom 1. 7. 2005 hat die beklagte Partei eine vorläufige Leistung ab 1. 5. 2001 gewährt, welche dem endgültig zuzuerkennenden Betrag der Witwenpension entsprach.
3.3. Der Wortlaut des § 408 Abs 1 ZPO und sein materiellrechtlicher Inhalt decken nur die mutwillige Prozessführung vor Gericht ab, nicht aber das Verhalten vor dem gerichtlichen Verfahren. Der Wortlaut geht auch konform mit dem schon erwähnten Zweck der Bestimmung, dem durch die mutwillige Prozessführung Geschädigten bei Vorliegen der in § 408 ZPO angesprochenen Konstellation die Rechtsverfolgung zu erleichtern. Das Gericht, vor dessen Augen mutwillig Prozess geführt wurde, soll sofort auch den gebührenden Schadenersatz zusprechen können, ohne dass durch die Verhandlung über diesen Antrag die Entscheidung in der Hauptsache aufgehalten wird. Gerade das wäre aber der Fall, müsste das Gericht in seine Erwägungen zu § 408 ZPO auch das - nicht unmittelbar beurteilbare - vorprozessuale Verhalten der unterlegenen Partei einbeziehen. Ein auf dieses Verhalten gestützter Schadenersatzanspruch kann nur selbständig geltend gemacht werden, nicht mit einem Antrag nach § 408 ZPO.3.3. Der Wortlaut des Paragraph 408, Absatz eins, ZPO und sein materiellrechtlicher Inhalt decken nur die mutwillige Prozessführung vor Gericht ab, nicht aber das Verhalten vor dem gerichtlichen Verfahren. Der Wortlaut geht auch konform mit dem schon erwähnten Zweck der Bestimmung, dem durch die mutwillige Prozessführung Geschädigten bei Vorliegen der in Paragraph 408, ZPO angesprochenen Konstellation die Rechtsverfolgung zu erleichtern. Das Gericht, vor dessen Augen mutwillig Prozess geführt wurde, soll sofort auch den gebührenden Schadenersatz zusprechen können, ohne dass durch die Verhandlung über diesen Antrag die Entscheidung in der Hauptsache aufgehalten wird. Gerade das wäre aber der Fall, müsste das Gericht in seine Erwägungen zu Paragraph 408, ZPO auch das - nicht unmittelbar beurteilbare - vorprozessuale Verhalten der unterlegenen Partei einbeziehen. Ein auf dieses Verhalten gestützter Schadenersatzanspruch kann nur selbständig geltend gemacht werden, nicht mit einem Antrag nach Paragraph 408, ZPO.
Damit muss die Revision der Klägerin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an die Klägerin rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Sozialgerichtliche Verfahren sind im Übrigen von Gerichtsgebühren befreit (§ 80 ASGG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an die Klägerin rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Sozialgerichtliche Verfahren sind im Übrigen von Gerichtsgebühren befreit (Paragraph 80, ASGG).
Dass die Verfahrenskosten des sozialgerichtlichen Verfahrens jedenfalls vom Versicherungsträger zu ersetzen seien, ist dem § 77 ASGG nicht zu entnehmen. Abgesehen vom Fall des § 77 Abs 3 ASGG hat der Versicherungsträger seine Kosten des Verfahrens unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG). Hinsichtlich der Kostenersatzansprüche des Versicherten differenziert § 77 Abs 1 Z 2 ASGG in der Form, dass der (ganz oder teilweise obsiegende) Versicherte Anspruch auf vollen Kostenersatz auf der Basis des Wertes des Ersiegten hat (lit a); nach lit b wird der Kostenersatzanspruch des vollständig unterliegenden Versicherten auf Billigkeit eingeschränkt, wobei als Kriterien die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten angeführt sind.Dass die Verfahrenskosten des sozialgerichtlichen Verfahrens jedenfalls vom Versicherungsträger zu ersetzen seien, ist dem Paragraph 77, ASGG nicht zu entnehmen. Abgesehen vom Fall des Paragraph 77, Absatz 3, ASGG hat der Versicherungsträger seine Kosten des Verfahrens unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG). Hinsichtlich der Kostenersatzansprüche des Versicherten differenziert Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in der Form, dass der (ganz oder teilweise obsiegende) Versicherte Anspruch auf vollen Kostenersatz auf der Basis des Wertes des Ersiegten hat (Litera a,); nach Litera b, wird der Kostenersatzanspruch des vollständig unterliegenden Versicherten auf Billigkeit eingeschränkt, wobei als Kriterien die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten angeführt sind.
6.
Soweit die Klägerin in ihrer Revision den Zuspruch ihrer Verfahrenskosten nach Billigkeit auch für das Verfahren erster und zweiter Instanz begehrt, ist die Revision unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt auch in Sozialrechtssachen weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (
10 ObS 241/99k = SSV-NF 13/118 mwN).