Rechtssatz RS0123142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123142
Entscheidungsdatum
28.03.2018
Rechtssatz
Der Wortlaut des §408 Abs1 ZPO und sein materiellrechtlicher Inhalt decken nur die mutwillige Prozessführung vor Gericht ab, nicht aber das Verhalten vor dem gerichtlichen Verfahren. Ein auf das vorprozessuale Verhalten der unterlegenen Partei gestützter Schadenersatzanspruch kann nur selbständig geltend gemacht werden, nicht mit einem Antrag nach §408 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123142
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20071218_OGH0002_010OBS00142_07S0000_001