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Entscheidung 6 Ob 41/18z×

Entscheidung 6 Ob 41/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023616 Rechtssatz 11.01.1956Zivilrecht
Die Frage der Kostenersatzpflicht ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt. Sie wird durch den Kostenausspruch zwischen den Parteien endgültig entschieden und kann im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden. Die Partei k …
RS0037915 Rechtssatz 19.09.1979Zivilrecht
Urkunden sind Beweismittel; sie stellen kein Prozessvorbringen dar und können solches nicht ersetzen.
RS0038849 Rechtssatz 30.04.1975Zivilrecht
Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (JBl 1968,206 ua).
RS0041171 Rechtssatz 03.04.1990Zivilrecht
Da der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO immer nur der siegreichen Partei - neben dem Hauptanspruch und Kostenanspruch - zuerkannt werden kann, kommt der Zuspruch von Verfahrenskosten, die dem Antragsteller im Hinblick auf den für ihn negativen Verfahrens …
RS0042515 Rechtssatz 11.10.1984Zivilrecht
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden.
RS0059432 Rechtssatz 31.03.1977Zivilrecht
Nach dem Entstehen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet jeder Geschäftsführer nur der Gesellschaft gegenüber, eine Haftung des Geschäftsführers dem einzelnen Gesellschafter gegenüber wird im Gesetz nicht statuiert.
RS0060175 Rechtssatz 22.11.1988Zivilrecht
Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter auch bei Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.
RS0061480 Rechtssatz 21.11.1989Zivilrecht
Die Verletzung des Wettbewerbsverbotes kann nur zu einem aus der Schädigung der Gesellschaft auf den anderen Gesellschafter wirkenden (mittelbaren) Schaden geführt haben. Gerade solche Forderungen zählen aber zu den allein der Gesellschaft zustehenden "Sozi …
RS0123142 Rechtssatz 18.12.2007Zivilrecht
Der Wortlaut des §408 Abs1 ZPO und sein materiellrechtlicher Inhalt decken nur die mutwillige Prozessführung vor Gericht ab, nicht aber das Verhalten vor dem gerichtlichen Verfahren. Ein auf das vorprozessuale Verhalten der unterlegenen Partei gestützter Sc …
RS0128167 Rechtssatz 13.09.2012Zivilrecht
Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum T …