Rechtssatz RS0041176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041176
Geschäftszahl
4Ob44/90 (4Ob45/90); 10ObS142/07s
Entscheidungsdatum
18.12.2007
Rechtssatz
Diese Vorschrift bezweckt, den Streitfall auch so weit zu erledigen, als dem Sieger aus der Prozessführung selbst - nach dem materiellen Recht zu beurteilende - Schadenersatzansprüche, wie etwa der Anspruch auf Gewinnentgang oder auf Ersatz des durch die mittlerweile eingetretene Geldentwertung erwachsenden Schadens, entstanden sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 44/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 44/90
- 10 ObS 142/07s
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 142/07s
Beisatz: §408 ZPO gibt dem Gericht die Befugnis, im Zusammenhang mit offenbar mutwilliger Prozessführung über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus auch über Schadenersatzansprüche aus der Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens zu erkennen. Somit kann der Bestimmung ein doppelter Zweck unterstellt werden: a) Sie schützt gegen mutwillige Inanspruchnahme der Zivilgerichte und b) erledigt den Streitfall auch bezüglich der schadenersatzrechtlichen Folgen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041176
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00044_9000000_002