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Rechtssatz RS0041176×

Rechtssatz RS0041176

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041176

Geschäftszahl

4Ob44/90 (4Ob45/90); 10ObS142/07s

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Rechtssatz

Diese Vorschrift bezweckt, den Streitfall auch so weit zu erledigen, als dem Sieger aus der Prozessführung selbst - nach dem materiellen Recht zu beurteilende - Schadenersatzansprüche, wie etwa der Anspruch auf Gewinnentgang oder auf Ersatz des durch die mittlerweile eingetretene Geldentwertung erwachsenden Schadens, entstanden sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 44/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 44/90
  • 10 ObS 142/07s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 142/07s
    Beisatz: §408 ZPO gibt dem Gericht die Befugnis, im Zusammenhang mit offenbar mutwilliger Prozessführung über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus auch über Schadenersatzansprüche aus der Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens zu erkennen. Somit kann der Bestimmung ein doppelter Zweck unterstellt werden: a) Sie schützt gegen mutwillige Inanspruchnahme der Zivilgerichte und b) erledigt den Streitfall auch bezüglich der schadenersatzrechtlichen Folgen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041176

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0040OB00044_9000000_002