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Rechtssatz RS0107000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107000

Geschäftszahl

4Ob2159/96w

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Rechtssatz

Aus der unterschiedlichen Behandlung der beiden Ausnahmetatbestände des Paragraph 42, Absatz 5, UrhG (in der Fassung vor der UrhG-Novelle 1996) beim Rückzahlungsanspruch folgt, daß sich eine nachträgliche Widmungsänderung bei der Benutzung (Ausland statt Inland) auf den Vergütungsanspruch nicht auswirkt. Werden Absatz 5 und Absatz 7, des Paragraph 42, UrhG alte Fassung zueinander in Beziehung gesetzt, so kann daraus nur geschlossen werden, daß es bei der Frage, ob das Trägermaterial im Inland oder im Ausland benutzt wird, allein auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens ankommt. Eine Benutzung im Ausland steht fest, wenn das Trägermaterial von einem Händler für den Export gekauft wird. Wird das Trägermaterial hingegen von Touristen gekauft, so ist dies ein Erwerb für den eigenen Gebrauch, von dem im Regelfall nicht feststeht, ob er im Inland oder im Ausland erfolgen wird. Der Touristenexport ist daher (auch schon vor der Urhebergesetz-Novelle 1996) von der Vergütungspflicht für Leerkassetten nicht ausgenommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107000

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0040OB02159_96W0000_001