Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß die Leerkassettenvergütung nach § 42 Abs 5 UrhG aF nur dann nicht anfalle, wenn der Erzeuger oder Importeur das Trägermaterial unmittelbar an Abnehmer liefere, die es zum nichteigenen Gebrauch verwendeten oder unmittelbar ins Ausland reexportierten. Das zeige die Klarstellung in der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996. Die vom Erstgericht festgestellte Wiederausfuhr der Kassetten durch Osttouristen sei nicht relevant. Nur bei der direkten Lieferung an professionelle Abnehmer oder bei der unmittelbaren Wiederausfuhr auf Händlerebene stehe schon im Zeitpunkt des Inverkehrbringens fest, daß die Leerkassetten zum nichteigenen Gebrauch und nicht im Inland verwendet werden. § 42 Abs 5 UrhG aF regle das Entstehen der Vergütungspflicht und könne nicht auf mehr oder weniger vage künftige Abläufe abstellen. Träfe die Ansicht des Berufungsgerichtes zu, so wären an Touristen verkaufte Leerkassetten in beiden Ländern von der Vergütungspflicht frei, auch wenn die Rechtsordnungen beider Länder (wie die Österreichs und Ungarns) zur Vergütung verpflichteten. Inländische Käufer würden dadurch diskriminiert. Werde auf Händlerebene exportiert, so müsse die Leerkassettenvergütung im Importland entrichtet werden. Im Hinblick auf § 42 Abs 7 UrhG aF bestehe eine gewollte Regelungslücke; im Fall des Reexports durch den Letztverbraucher bestehe kein Rückzahlungsanspruch. Die Leerkassettenvergütung knüpfe an das erste Inverkehrbringen und nicht an die erste Benutzung an. Eine spätere "Widmungsänderung" löse keinen Rückzahlungsanspruch aus.Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß die Leerkassettenvergütung nach Paragraph 42, Absatz 5, UrhG aF nur dann nicht anfalle, wenn der Erzeuger oder Importeur das Trägermaterial unmittelbar an Abnehmer liefere, die es zum nichteigenen Gebrauch verwendeten oder unmittelbar ins Ausland reexportierten. Das zeige die Klarstellung in der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996. Die vom Erstgericht festgestellte Wiederausfuhr der Kassetten durch Osttouristen sei nicht relevant. Nur bei der direkten Lieferung an professionelle Abnehmer oder bei der unmittelbaren Wiederausfuhr auf Händlerebene stehe schon im Zeitpunkt des Inverkehrbringens fest, daß die Leerkassetten zum nichteigenen Gebrauch und nicht im Inland verwendet werden. Paragraph 42, Absatz 5, UrhG aF regle das Entstehen der Vergütungspflicht und könne nicht auf mehr oder weniger vage künftige Abläufe abstellen. Träfe die Ansicht des Berufungsgerichtes zu, so wären an Touristen verkaufte Leerkassetten in beiden Ländern von der Vergütungspflicht frei, auch wenn die Rechtsordnungen beider Länder (wie die Österreichs und Ungarns) zur Vergütung verpflichteten. Inländische Käufer würden dadurch diskriminiert. Werde auf Händlerebene exportiert, so müsse die Leerkassettenvergütung im Importland entrichtet werden. Im Hinblick auf Paragraph 42, Absatz 7, UrhG aF bestehe eine gewollte Regelungslücke; im Fall des Reexports durch den Letztverbraucher bestehe kein Rückzahlungsanspruch. Die Leerkassettenvergütung knüpfe an das erste Inverkehrbringen und nicht an die erste Benutzung an. Eine spätere "Widmungsänderung" löse keinen Rückzahlungsanspruch aus.
Dazu ist zu erwägen:
Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber, wenn unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind (Trägermaterial), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommen, Anspruch auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, daß das Trägermaterial nicht im Inland oder nicht für solche Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt wird; Glaubhaftmachung genügt (§ 42 Abs 5 UrhG aF). Gemäß § 42 Abs 7 UrhG aF kann derjenige, der Trägermaterial zu einem Preis gekauft hat, der die angemessene Vergütung einschließt, es jedoch für eine Vervielfältigung zum nichteigenen Gebrauch benutzt, von der Verwertungsgesellschaft die Zurückzahlung der angemessenen Vergütung fordern, es sei denn, daß der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung ist; Glaubhaftmachung genügt.Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber, wenn unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind (Trägermaterial), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommen, Anspruch auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, daß das Trägermaterial nicht im Inland oder nicht für solche Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt wird; Glaubhaftmachung genügt (Paragraph 42, Absatz 5, UrhG aF). Gemäß Paragraph 42, Absatz 7, UrhG aF kann derjenige, der Trägermaterial zu einem Preis gekauft hat, der die angemessene Vergütung einschließt, es jedoch für eine Vervielfältigung zum nichteigenen Gebrauch benutzt, von der Verwertungsgesellschaft die Zurückzahlung der angemessenen Vergütung fordern, es sei denn, daß der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung ist; Glaubhaftmachung genügt.
Nach den EB zur UrhGNov 1980 (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 360 f) richtet sich der Anspruch gegen denjenigen, der unbespielte Bild- oder Schallträger, dies für solche Vervielfältigungen geeignet sind (Trägermaterial), im Inland erstmals gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringt; die private Einfuhr und die unentgeltliche Abgabe sowie der Zwischen- und Detailhandel blieben daher außer Betracht. Bild- oder Schallträger, die nicht für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch geeignet sind, wie Bandkassetten für Diktiergeräte, oder nicht hiefür benützt werden, wie solche, die der Importeur oder Erzeuger im Inland unmittelbar bestimmten Großverbrauchern, etwa der Schallplattenindustrie, Tonstudios oder dem Österreichischen Rundfunk verkauft hat, erfasse die vorgeschlagene Regelung nicht.
Die Erläuternden Bemerkungen gehen nicht darauf ein, warum nur bei einer der beiden Ausnahmen von der Vergütungspflicht eine Rückzahlungspflicht für den Fall vorgesehen ist, daß die Ausnahme erst nachträglich verwirklicht wird. Nur wenn das Trägermaterial entgegen der ursprünglichen Absicht für nichteigene Zwecke verwendet wird, kann die Vergütung zurückgefordert werden.
Aus der unterschiedlichen Behandlung der beiden Ausnahmetatbestände beim Rückzahlungsanspruch folgt, daß sich eine nachträgliche Widmungsänderung bei der Benutzung (Ausland statt Inland) auf den Vergütungsanspruch nicht auswirkt. Werden Abs 5 und Abs 7 des § 42 UrhG aF zueinander in Beziehung gesetzt, so kann daraus nur geschlossen werden, daß es bei der Frage, ob das Trägermaterial im Inland oder im Ausland benutzt wird, allein auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens ankommt (s Steinmetz, Die Neuregelung der Leerkassettenvergütung, MR 1990, 42). Dem steht der Wortlaut des § 42 Abs 5 UrhG aF nicht entgegen.Aus der unterschiedlichen Behandlung der beiden Ausnahmetatbestände beim Rückzahlungsanspruch folgt, daß sich eine nachträgliche Widmungsänderung bei der Benutzung (Ausland statt Inland) auf den Vergütungsanspruch nicht auswirkt. Werden Absatz 5 und Absatz 7, des Paragraph 42, UrhG aF zueinander in Beziehung gesetzt, so kann daraus nur geschlossen werden, daß es bei der Frage, ob das Trägermaterial im Inland oder im Ausland benutzt wird, allein auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens ankommt (s Steinmetz, Die Neuregelung der Leerkassettenvergütung, MR 1990, 42). Dem steht der Wortlaut des Paragraph 42, Absatz 5, UrhG aF nicht entgegen.
Eine Benutzung im Ausland steht fest, wenn das Trägermaterial von einem Händler für den Export gekauft wird. Wird das Trägermaterial hingegen von Touristen gekauft, so ist dies ein Erwerb für den eigenen Gebrauch, von dem im Regelfall nicht feststeht, ob er im Inland oder im Ausland erfolgen wird. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er die Vergütungspflicht von Umständen abhängig machen wollte, die im Regelfall ungewiß sind.
Dies zeigt die Änderung der Bestimmungen über die Leerkassettenvergütung durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996. Nunmehr ist die Leerkassettenvergütung zu entrichten, wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; daß es nicht im Inland benutzt wird, begründet keine Ausnahme mehr (§ 42b Abs 1 UrhG nF).Dies zeigt die Änderung der Bestimmungen über die Leerkassettenvergütung durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996. Nunmehr ist die Leerkassettenvergütung zu entrichten, wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; daß es nicht im Inland benutzt wird, begründet keine Ausnahme mehr (Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG nF).
In den EB zur RV wird nur auf die Notwendigkeit der Klarstelllung verwiesen; daß sich der Wille des Gesetzgebers geändert hätte, geht daraus nicht hervor (1563 BlgNR 18. GP 19):In den EB zur Regierungsvorlage wird nur auf die Notwendigkeit der Klarstelllung verwiesen; daß sich der Wille des Gesetzgebers geändert hätte, geht daraus nicht hervor (1563 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 19):
"Auf der Grundlage der geltenden Regelung besteht in der Praxis Unsicherheit, welche Auswirkung der Export von im Inland gekauftem Trägermaterial hat (einerseits sieht § 42 Abs 5 eine Ausnahme vom Vergütungsanspruch vor, wenn Trägermaterial nicht im Inland oder nicht für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch benützt wird; andererseits sieht § 42 Abs 7 eine Rückzahlungsverpflichtung der Verwertungsgesellschaft nur für den Fall der Benutzung des Trägermaterials für eine Vervielfältigung zum nichteigenen Gebrauch vor). Im § 42b Abs 6 Z 1 wird nunmehr klargestellt, daß die Verwertungsgesellschaft die Vergütung nur dann zurückzuzahlen hat, wenn das Trägermaterial vor der Veräußerung an den Letztverbraucher ausgeführt wird.""Auf der Grundlage der geltenden Regelung besteht in der Praxis Unsicherheit, welche Auswirkung der Export von im Inland gekauftem Trägermaterial hat (einerseits sieht Paragraph 42, Absatz 5, eine Ausnahme vom Vergütungsanspruch vor, wenn Trägermaterial nicht im Inland oder nicht für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch benützt wird; andererseits sieht Paragraph 42, Absatz 7, eine Rückzahlungsverpflichtung der Verwertungsgesellschaft nur für den Fall der Benutzung des Trägermaterials für eine Vervielfältigung zum nichteigenen Gebrauch vor). Im Paragraph 42 b, Absatz 6, Ziffer eins, wird nunmehr klargestellt, daß die Verwertungsgesellschaft die Vergütung nur dann zurückzuzahlen hat, wenn das Trägermaterial vor der Veräußerung an den Letztverbraucher ausgeführt wird."
Die Absicht des Gesetzgebers, den Touristenexport nicht von der Vergütungspflicht auszunehmen, geht aus § 42 Abs 5 UrhG aF im Zusammenhalt mit § 42 Abs 7 UrhG aF hervor. Es ist daher nicht richtig, daß mit der Auslegung, der Touristenexport sei von der Vergütungspflicht nicht ausgenommen, der äußerste Wortsinn der anzuwendenden Bestimmung überschritten würde.Die Absicht des Gesetzgebers, den Touristenexport nicht von der Vergütungspflicht auszunehmen, geht aus Paragraph 42, Absatz 5, UrhG aF im Zusammenhalt mit Paragraph 42, Absatz 7, UrhG aF hervor. Es ist daher nicht richtig, daß mit der Auslegung, der Touristenexport sei von der Vergütungspflicht nicht ausgenommen, der äußerste Wortsinn der anzuwendenden Bestimmung überschritten würde.
Träfe die Auffassung der Beklagten zu, so wären von Touristen gekaufte und mitgenommene Leerkassetten in beiden Staaten von der Vergütungspflicht frei, auch wenn in beiden Rechtsordnungen eine Leerkassettenvergütung vorgesehen ist. Dies widerspräche der den internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts zugrunde liegenden Absicht, beim Urheberrechtsschutz nationale Grenzen zu überwinden.
Die Erstbeklagte hat demnach die Leerkassettenvergütung auch dann zu zahlen, wenn sie die Kassetten an Osttouristen verkauft hat, die diese in ihr Heimatland mitgenommen haben. Die Feststellung des Erstgerichtes, das Trägermaterial sei ausländischen Kunden verkauft und von diesen regelmäßig in ihr Heimatland mitgenommen worden, ist daher für die Entscheidung unerheblich; auf die von der Klägerin im Zusammenhang damit gerügten Verfahrensmängel und die von ihr behauptete Aktenwidrigkeit braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Beklagten haben gegen das Klagebegehren schon in erster Instanz Verjährung eingewandt; in der Revisionsbeantwortung halten sie an ihrer Auffassung fest, daß die Klageforderung verjährt sei. § 90 Abs 1 UrhG verweise auf § 1489 ABGB; demnach sei die Kenntnis von Vergütungsanspruch und Vergütungspflichtigen maßgebend. Die Klägerin habe bereits im Jänner 1990 gewußt, daß die Beklagten mit Trägermaterial handeln, für das noch keine Leerkassettenvergütung entrichtet wurde.Die Beklagten haben gegen das Klagebegehren schon in erster Instanz Verjährung eingewandt; in der Revisionsbeantwortung halten sie an ihrer Auffassung fest, daß die Klageforderung verjährt sei. Paragraph 90, Absatz eins, UrhG verweise auf Paragraph 1489, ABGB; demnach sei die Kenntnis von Vergütungsanspruch und Vergütungspflichtigen maßgebend. Die Klägerin habe bereits im Jänner 1990 gewußt, daß die Beklagten mit Trägermaterial handeln, für das noch keine Leerkassettenvergütung entrichtet wurde.
Gemäß § 90 Abs 1 UrhG richtet sich die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen. Nach § 1489 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurden.Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, UrhG richtet sich die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen. Nach Paragraph 1489, ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurden.
Wird dieser Rechtssatz auf Vergütungsansprüche nach dem
Urheberrechtsgesetz übertragen, so muß die Verjährungsfrist in dem
Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem dem Berechtigten bekannt ist,
daß und von wem er eine Vergütung zu fordern hat. Die bloße
Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reicht nicht aus
(zum Erfordernis des Schadenseintrittes für den Beginn der Verjährung
s verstSenat ARD 4715/41/96 = EvBl 1996/11 = ecolex 1996, 91
[Wilhelm] = RdW 1996, 111 = JBl 1996, 311 [Apathy] = ZVR 1996/77).
Die Klägerin hat im Jänner 1990 durch Testkäufe und Markterhebungen erfahren, daß die Erstbeklagte mit vergütungspflichtigem Trägermaterial handelt, für welches noch keine Leerkassettenvergütung entrichtet wurde. Im März 1990 brachte sie eine Klage auf Rechnungslegung und Auskunft ein. Erst am 10.9.1990 erhielt die Klägerin von der Erstbeklagten die Importfakturen, so daß der Klägerin der Vergütungsanspruch frühestens in diesem Zeitpunkt bekannt war. In der Zeit bis zur Einbringung der vorliegenden Klage bemühte sich die Klägerin vergeblich, mit der Erstbeklagten einen Prüftermin zu vereinbaren; die Erstbeklagte gab der Klägerin bis 10.9.1993 keinen Prüftermin bekannt.
Aufgrund dieser Sachlage hat das Erstgericht den Verjährungseinwand der Beklagten zu Recht verneint. Die Beklagten können ihre gegenteilige Auffassung auch nur vertreten, weil sie einen möglichen Vergütungsanspruch mit einem schon eingetretenen Schaden gleichsetzen.
Der Revision war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.