Rechtssatz RS0107002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107002
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
Für Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten bekannt ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat. Die bloße Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reicht nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107002
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19961015_OGH0002_0040OB02159_96W0000_003