Rechtssatz RS0107018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107018
Entscheidungsdatum
10.03.1997
Rechtssatz
Das "Einschmuggeln" eines Journalisten bei einem Häftlingsbesuch unter Täuschung des Untersuchungsrichters und von Justizwachebeamten über dessen wahre Profession läßt weder die Anwendung des § 3 noch jene des § 39 DSt zu.Das "Einschmuggeln" eines Journalisten bei einem Häftlingsbesuch unter Täuschung des Untersuchungsrichters und von Justizwachebeamten über dessen wahre Profession läßt weder die Anwendung des Paragraph 3, noch jene des Paragraph 39, DSt zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107018
Dokumentnummer
JJR_19970310_OGH0002_011BKD00002_9600000_003