Rechtssatz RS0107030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107030
Entscheidungsdatum
17.02.1997
Rechtssatz
Hatte der Disziplinarbeschuldigte anläßlich der vorausgegangenen Verhandlungen zwei weitere Mitglieder des Disziplinarrates unter Berufung auf die Bestimmung des § 33 Abs 2 DSt abgelehnt, so indiziert der fehlende Widerspruch in der wegen geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführten Verhandlung zwingend den stillschweigenden Verzicht auf die ursprüngliche Ablehnung eines weiteren Anwaltsrichters und damit das Einverständnis mit der aktuellen Senatszusammensetzung.Hatte der Disziplinarbeschuldigte anläßlich der vorausgegangenen Verhandlungen zwei weitere Mitglieder des Disziplinarrates unter Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, DSt abgelehnt, so indiziert der fehlende Widerspruch in der wegen geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführten Verhandlung zwingend den stillschweigenden Verzicht auf die ursprüngliche Ablehnung eines weiteren Anwaltsrichters und damit das Einverständnis mit der aktuellen Senatszusammensetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107030
Dokumentnummer
JJR_19970217_OGH0002_007BKD00004_9600000_002