Rechtssatz RS0107032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107032
Geschäftszahl
13Os15/97 (13Os26/97)
Entscheidungsdatum
05.03.1997
Rechtssatz
Die Vernehmung des Zeugen, dessen Identität durch einen anderen, namentlich bekannten Zeugen festgestellt wurde, unter Wahrung seiner Anonymität gemäß § 166a StPO ist angezeigt, wenn im Verfahren bereits Einschüchterungsversuche hervorgekommen sind.Die Vernehmung des Zeugen, dessen Identität durch einen anderen, namentlich bekannten Zeugen festgestellt wurde, unter Wahrung seiner Anonymität gemäß Paragraph 166 a, StPO ist angezeigt, wenn im Verfahren bereits Einschüchterungsversuche hervorgekommen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107032
Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_0130OS00015_9700000_001