Rechtssatz RS0107063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107063
Entscheidungsdatum
28.02.2001
Norm
EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
GOG §90a Abs1
Rechtssatz
Es steht der Vorlageberechtigung nicht entgegen, daß sich die Rechtssache noch im Stadium des Provisorialverfahrens befindet. Die Vorlage schon in diesem Verfahrensstadium ist zweckmäßig, wenn der Sachverhalt, soweit er nicht unstrittig ist, im wesentlichen geklärt erscheint und mit einer relevanten Änderung des im Hauptverfahren festzustellenden Sachverhaltes nicht zu rechnen ist. Infolge der Aussetzung des Provisorialverfahrens ist die Vorabentscheidung schon in die Provisorialentscheidung einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107063
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19961015_OGH0002_0040OB02252_96X0000_003