Rechtssatz RS0107081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107081
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Rechtssatz
Die Beendigung des Mandatsverhältnisses eines Rechtsanwaltes beseitigt dessen Vertragspflichten nicht zur Gänze, weil auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, daß dem anderen Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Ist eine ungenügende Beratung durch den Rechtsanwalt auch nach dem Einschreiten eines weiteren Rechtsanwaltes als Schadensursache wirksam geblieben, so kann eine etwaige ungenügende Beratung durch den zweiten Rechtsanwalt den ersten nicht entlasten. Hätte die ungenügende Beratung jedes der beiden Rechtsanwälte ausgereicht, den Schaden herbeizuführen, so haften in einem solchen Fall kumulativer Kausalität die Schädiger solidarisch.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2319/96z
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2319/96z
- 6 Ob 345/97x
Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 345/97x
Veröff: SZ 71/54
- 5 Ob 33/98a
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 33/98a
Vgl; nur: Ist eine ungenügende Beratung durch den Rechtsanwalt auch nach dem Einschreiten eines weiteren Rechtsanwaltes als Schadensursache wirksam geblieben, so kann eine etwaige ungenügende Beratung durch den zweiten Rechtsanwalt den ersten nicht entlasten. Hätte die ungenügende Beratung jedes der beiden Rechtsanwälte ausgereicht, den Schaden herbeizuführen, so haften in einem solchen Fall kumulativer Kausalität die Schädiger solidarisch. (T1)
- 9 Ob 99/02b
Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 Ob 99/02b
nur: Die Beendigung des Mandatsverhältnisses eines Rechtsanwaltes beseitigt dessen Vertragspflichten nicht zur Gänze, weil auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, daß dem anderen Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. (T2); Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich der absehbar drohenden Präklusion ungeachtet der Bekanntgabe eines neuen Vollmachtsverhältnisses bejaht. (T3)
- 3 Ob 89/15g
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 89/15g
Auch
- 8 Ob 136/18k
Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 136/18k
Auch
- 1 Ob 75/21t
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 75/21t
Auch; Beisatz: Hier: Behauptete Fehlberatung mehrerer Ärzte. (T4)
- 9 ObA 105/20m
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 ObA 105/20m
Vgl; Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107081
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0040OB02319_96Z0000_001