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Rechtssatz RS0107081×

Rechtssatz RS0107081

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107081

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Rechtssatz

Die Beendigung des Mandatsverhältnisses eines Rechtsanwaltes beseitigt dessen Vertragspflichten nicht zur Gänze, weil auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, daß dem anderen Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Ist eine ungenügende Beratung durch den Rechtsanwalt auch nach dem Einschreiten eines weiteren Rechtsanwaltes als Schadensursache wirksam geblieben, so kann eine etwaige ungenügende Beratung durch den zweiten Rechtsanwalt den ersten nicht entlasten. Hätte die ungenügende Beratung jedes der beiden Rechtsanwälte ausgereicht, den Schaden herbeizuführen, so haften in einem solchen Fall kumulativer Kausalität die Schädiger solidarisch.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2319/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2319/96z
  • 6 Ob 345/97x
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 345/97x
    Veröff: SZ 71/54
  • 5 Ob 33/98a
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 33/98a
    Vgl; nur: Ist eine ungenügende Beratung durch den Rechtsanwalt auch nach dem Einschreiten eines weiteren Rechtsanwaltes als Schadensursache wirksam geblieben, so kann eine etwaige ungenügende Beratung durch den zweiten Rechtsanwalt den ersten nicht entlasten. Hätte die ungenügende Beratung jedes der beiden Rechtsanwälte ausgereicht, den Schaden herbeizuführen, so haften in einem solchen Fall kumulativer Kausalität die Schädiger solidarisch. (T1)
  • 9 Ob 99/02b
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 Ob 99/02b
    nur: Die Beendigung des Mandatsverhältnisses eines Rechtsanwaltes beseitigt dessen Vertragspflichten nicht zur Gänze, weil auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, daß dem anderen Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. (T2); Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich der absehbar drohenden Präklusion ungeachtet der Bekanntgabe eines neuen Vollmachtsverhältnisses bejaht. (T3)
  • 3 Ob 89/15g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 89/15g
    Auch
  • 8 Ob 136/18k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 136/18k
    Auch
  • 1 Ob 75/21t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 75/21t
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptete Fehlberatung mehrerer Ärzte. (T4)
  • 9 ObA 105/20m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 ObA 105/20m
    Vgl; Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107081

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0040OB02319_96Z0000_001