Rechtssatz RS0107097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107097
Geschäftszahl
4Ob2276/96a; 10Bkd3/11; 9Bkd1/13; 19Ob1/16k
Entscheidungsdatum
07.12.2016
Norm
RAO §1b Abs1
RL-BA 1977 §9 Abs3
Rechtssatz
§ 9 Abs 3 RL-BA 1977 bestimmt, welchen Inhalt eine Kurzbezeichnung haben muss, die die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wählen. Danach muss die Kurzbezeichnung dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein und den Hinweis auf den Beruf enthalten. Andere Bezeichnungen sind dem Anwalt nicht erlaubt. Die Kurzbezeichnung "L'AW" und "LINZER ANWÄLTE" erfüllt nicht die in § 9 Abs 3 RL-BA 1977 aufgestellten Anforderungen.Paragraph 9, Absatz 3, RL-BA 1977 bestimmt, welchen Inhalt eine Kurzbezeichnung haben muss, die die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wählen. Danach muss die Kurzbezeichnung dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein und den Hinweis auf den Beruf enthalten. Andere Bezeichnungen sind dem Anwalt nicht erlaubt. Die Kurzbezeichnung "L'AW" und "LINZER ANWÄLTE" erfüllt nicht die in Paragraph 9, Absatz 3, RL-BA 1977 aufgestellten Anforderungen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2276/96a
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 29.10.1996 4 Ob 2276/96a
- 10 Bkd 3/11
Entscheidungstext OGH 08.08.2011 10 Bkd 3/11
Vgl; Beisatz: Siehe nunmehr § 1b Abs 1 RAO. (T1)
- 9 Bkd 1/13
Entscheidungstext OGH 11.11.2013 9 Bkd 1/13
Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Rechtsanwaltsgesellschaft darf nur die Namen der Gesellschafter und den obligatorischen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft enthalten, wohingegen sonstige Bestandteile unzulässig sind. (T2)
Beisatz: Auch die Kurzbezeichnung muss dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein, während Fantasiebezeichnungen oder beschreibende Angaben bei einer Kurzbezeichnung jedenfalls unzulässig sind. (T3)
Beisatz: Hier: Aufnahme der Internetadresse samt Ortsangabe in die Bezeichnung der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Rechtsanwaltschaftsgesellschaft. (T4)
- 19 Ob 1/16k
Entscheidungstext OGH 07.12.2016 19 Ob 1/16k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Firmenbestandteil „GEISTWERT“ unzulässig. (T5); Veröff: SZ 2016/134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107097
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19961020_OGH0002_0040OB02276_96A0000_003