Rechtstracker.at
Entscheidung 19 Ob 1/16k×

Entscheidung 19 Ob 1/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0107097 Rechtssatz 20.10.1996Zivilrecht
§ 9 Abs 3 RL-BA 1977 bestimmt, welchen Inhalt eine Kurzbezeichnung haben muss, die die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wählen. Danach muss die Kurzbezeichnung dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein und den Hinweis auf den Beruf …
RS0120671 Rechtssatz 31.01.2006Zivilrecht
Die unabdingbare Forderung der RAO, dass die Firma den Namen eines Rechtsanwaltes enthalten müsse, trägt einer sowohl der Rechtsanwaltschaft als auch der rechtsuchenden Bevölkerung dienenden speziellen Interessenslage Rechnung und stellt damit eine sachlich …
RS0120672 Rechtssatz 31.01.2006Zivilrecht
Die angestrebte Firma „argelaw RechtsanwaltsGmbH" widerspricht dem klaren Wortlaut des § 1b Abs 1 RAO. Sie enthält einerseits nicht den Namen eines Rechtsanwaltes, andererseits jedoch einen Sachbestandsteil, der, auch unter Berücksichtigung des Wortteiles „ …
RS0124105 Rechtssatz 08.09.2008Zivilrecht
Bereits die grammatikalische Auslegung ergibt, dass § 1b RAO die Firmenbestandteile der Rechtsanwalts-Gesellschaft taxativ aufzählt. Die Firma hat nur den verpflichtenden Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten; sonstige Sachbestandteil …
RS0131208 Rechtssatz 07.12.2016Zivilrecht
Auf die Rechtsanwalts-Gesellschaften niedergelassener europäischer Rechtsanwälte in Österreich sind die Firmenbildungsvorschriften des § 1b RAO anwendbar. Der mit der in einem anderen Mitgliedstaat zulässigen Führung eines liberaleren Firmenwortlauts allenf …