Rechtssatz RS0131208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131208
Entscheidungsdatum
07.12.2016
Norm
ElRAG §16 Abs1
RAO §1b
Rechtssatz
Auf die Rechtsanwalts-Gesellschaften niedergelassener europäischer Rechtsanwälte in Österreich sind die Firmenbildungsvorschriften des § 1b RAO anwendbar. Der mit der in einem anderen Mitgliedstaat zulässigen Führung eines liberaleren Firmenwortlauts allenfalls verbundene Vorteil fällt angesichts der erforderlichen Hinweise auf den Herkunftsstaat (und der damit verbundenen Aufklärung des Publikums, dass es sich nicht um eine österreichische Rechtsanwalts-Gesellschaft handelt) nicht so ins Gewicht, dass von einer Diskriminierung inländischer Rechtsanwalts-Gesellschaften gesprochen werden kann.Auf die Rechtsanwalts-Gesellschaften niedergelassener europäischer Rechtsanwälte in Österreich sind die Firmenbildungsvorschriften des Paragraph eins b, RAO anwendbar. Der mit der in einem anderen Mitgliedstaat zulässigen Führung eines liberaleren Firmenwortlauts allenfalls verbundene Vorteil fällt angesichts der erforderlichen Hinweise auf den Herkunftsstaat (und der damit verbundenen Aufklärung des Publikums, dass es sich nicht um eine österreichische Rechtsanwalts-Gesellschaft handelt) nicht so ins Gewicht, dass von einer Diskriminierung inländischer Rechtsanwalts-Gesellschaften gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131208
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161207_OGH0002_0190OB00001_16K0000_001