Rechtssatz RS0120672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120672
Geschäftszahl
Bkv12/05; Bkv3/07; 19Ob1/16k
Entscheidungsdatum
07.12.2016
Rechtssatz
Die angestrebte Firma „argelaw RechtsanwaltsGmbH" widerspricht dem klaren Wortlaut des § 1b Abs 1 RAO. Sie enthält einerseits nicht den Namen eines Rechtsanwaltes, andererseits jedoch einen Sachbestandsteil, der, auch unter Berücksichtigung des Wortteiles „law", was lediglich „Recht" bedeutet, keinen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darstellt. Darüber hinaus liegt auch die Verwechslungsfähigkeit und die Täuschungseignung des Firmenteiles „arge" selbst unter Mitberücksichtigung der Schreibweise in Kleinbuchstaben mit eklatanter Deutlichkeit vor.Die angestrebte Firma „argelaw RechtsanwaltsGmbH" widerspricht dem klaren Wortlaut des Paragraph eins b, Absatz eins, RAO. Sie enthält einerseits nicht den Namen eines Rechtsanwaltes, andererseits jedoch einen Sachbestandsteil, der, auch unter Berücksichtigung des Wortteiles „law", was lediglich „Recht" bedeutet, keinen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darstellt. Darüber hinaus liegt auch die Verwechslungsfähigkeit und die Täuschungseignung des Firmenteiles „arge" selbst unter Mitberücksichtigung der Schreibweise in Kleinbuchstaben mit eklatanter Deutlichkeit vor.
Entscheidungstexte
- Bkv 12/05
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 12/05
- Bkv 3/07
Entscheidungstext OGH 08.09.2008 Bkv 3/07
Vgl; Beisatz: Bereits die grammatikalische Auslegung ergibt, dass § 1b RAO die Firmenbestandteile der Rechtsanwalts-Gesellschaft taxativ aufzählt. Die Firma hat nur den verpflichtenden Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten; sonstige Sachbestandteile der Firma werden von § 1b Abs 1 ausdrücklich für unzulässig erklärt. Weitergehende Bezeichnungen, wie Fantasienamen, wurden daher vom Gesetz als Firmenbestandteil ausgeschlossen. Die angestrebte (im Wege einer Art „Franchise" erworbene Nutzung an einer) Fantasiefirma „Eversheds" entspricht daher nicht den Anforderungen des § 1b RAO, welcher gegenüber den (subsidiären) Regelungen des UGB zur Firmenbildung als lex specialis anzusehen ist. (T1)
Bem: Siehe auch RS0124105. (T2)
- 19 Ob 1/16k
Entscheidungstext OGH 07.12.2016 19 Ob 1/16k
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Firmenbestandteil „GEISTWERT“ unzulässig. (T3); Veröff: SZ 2016/134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120672
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00012_0500000_002