Rechtssatz RS0120671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120671
Geschäftszahl
Bkv12/05; 19Ob1/16k
Entscheidungsdatum
07.12.2016
Rechtssatz
Die unabdingbare Forderung der RAO, dass die Firma den Namen eines Rechtsanwaltes enthalten müsse, trägt einer sowohl der Rechtsanwaltschaft als auch der rechtsuchenden Bevölkerung dienenden speziellen Interessenslage Rechnung und stellt damit eine sachlich begründete Sonderreglung dar, die aus funktionsspezifisch gerechtfertigten Gründen die Aufnahme des Namens eines Rechtsanwaltes in die Firma fordert und auch eine spezielle Judikatur zum Problemfeld der Namensabkürzung rechtfertigt. Verfassungsrechtliche Bedenken zum diesbezüglichen Regelungsunterschied zwischen § 1 b Abs 1 RAO und § 5 Abs 1 und 2 GmbHG bestehen daher nicht.Die unabdingbare Forderung der RAO, dass die Firma den Namen eines Rechtsanwaltes enthalten müsse, trägt einer sowohl der Rechtsanwaltschaft als auch der rechtsuchenden Bevölkerung dienenden speziellen Interessenslage Rechnung und stellt damit eine sachlich begründete Sonderreglung dar, die aus funktionsspezifisch gerechtfertigten Gründen die Aufnahme des Namens eines Rechtsanwaltes in die Firma fordert und auch eine spezielle Judikatur zum Problemfeld der Namensabkürzung rechtfertigt. Verfassungsrechtliche Bedenken zum diesbezüglichen Regelungsunterschied zwischen Paragraph eins, b Absatz eins, RAO und Paragraph 5, Absatz eins und 2 GmbHG bestehen daher nicht.
Entscheidungstexte
- Bkv 12/05
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 12/05
- 19 Ob 1/16k
Entscheidungstext OGH 07.12.2016 19 Ob 1/16k
Vgl auch; Veröff: SZ 2016/134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120671
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00012_0500000_001