Rechtssatz RS0124105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124105
Geschäftszahl
Bkv3/07; 19Ob1/16k
Entscheidungsdatum
07.12.2016
Rechtssatz
Bereits die grammatikalische Auslegung ergibt, dass § 1b RAO die Firmenbestandteile der Rechtsanwalts-Gesellschaft taxativ aufzählt. Die Firma hat nur den verpflichtenden Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten; sonstige Sachbestandteile der Firma werden von § 1b Abs 1 ausdrücklich für unzulässig erklärt. Weitergehende Bezeichnungen, wie Fantasienamen, wurden daher vom Gesetz als Firmenbestandteil ausgeschlossen. Die angestrebte (im Wege einer Art „Franchise" erworbene Nutzung an einer) Fantasiefirma „Eversheds" entspricht daher nicht den Anforderungen des § 1b RAO, welcher gegenüber den (subsidiären) Regelungen des UGB zur Firmenbildung als lex specialis anzusehen ist.Bereits die grammatikalische Auslegung ergibt, dass Paragraph eins b, RAO die Firmenbestandteile der Rechtsanwalts-Gesellschaft taxativ aufzählt. Die Firma hat nur den verpflichtenden Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten; sonstige Sachbestandteile der Firma werden von Paragraph eins b, Absatz eins, ausdrücklich für unzulässig erklärt. Weitergehende Bezeichnungen, wie Fantasienamen, wurden daher vom Gesetz als Firmenbestandteil ausgeschlossen. Die angestrebte (im Wege einer Art „Franchise" erworbene Nutzung an einer) Fantasiefirma „Eversheds" entspricht daher nicht den Anforderungen des Paragraph eins b, RAO, welcher gegenüber den (subsidiären) Regelungen des UGB zur Firmenbildung als lex specialis anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- Bkv 3/07
Entscheidungstext OGH 08.09.2008 Bkv 3/07
- 19 Ob 1/16k
Entscheidungstext OGH 07.12.2016 19 Ob 1/16k
Beisatz: Hier: Firmenbestandteil „GEISTWERT“ unzulässig. (T1); Veröff: SZ 2016/134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124105
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20080908_OGH0002_000BKV00003_0700000_001