Rechtssatz RS0107158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107158
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Rechtssatz
Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Das Zeichen kann daher vor jeder gefährlichen Unebenheit auf der Fahrbahn aufgestellt werden, zum Beispiel auch bei einem schwellenförmigen Übergang zwischen verschiedenen Fahrbahndecken oder für Rumpelstrecken (sogenannter schlafender Polizist) zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.Das Gefahrenzeichen des Paragraph 50, Ziffer eins, StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Das Zeichen kann daher vor jeder gefährlichen Unebenheit auf der Fahrbahn aufgestellt werden, zum Beispiel auch bei einem schwellenförmigen Übergang zwischen verschiedenen Fahrbahndecken oder für Rumpelstrecken (sogenannter schlafender Polizist) zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2188/96w
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 2188/96w
- 2 Ob 8/20w
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 8/20w
nur: Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Das Zeichen kann daher vor jeder gefährlichen Unebenheit auf der Fahrbahn aufgestellt werden. (T1)
Beisatz: Hier: Schlauchbrücke. (T2)
Anm: Veröff: SZ 2020/114
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107158
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_0020OB02188_96W0000_001