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Rechtssatz RS0107158

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107158

Geschäftszahl

2Ob2188/96w; 2Ob8/20w

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Rechtssatz

Das Gefahrenzeichen des Paragraph 50, Ziffer eins, StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Das Zeichen kann daher vor jeder gefährlichen Unebenheit auf der Fahrbahn aufgestellt werden, zum Beispiel auch bei einem schwellenförmigen Übergang zwischen verschiedenen Fahrbahndecken oder für Rumpelstrecken (sogenannter schlafender Polizist) zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2188/96w
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 2188/96w
  • 2 Ob 8/20w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 8/20w
    nur: Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Das Zeichen kann daher vor jeder gefährlichen Unebenheit auf der Fahrbahn aufgestellt werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Schlauchbrücke. (T2)
    Anm: Veröff: SZ 2020/114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_0020OB02188_96W0000_001