Begründung:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei wegen mangelhafter Absicherung der Fahrbahn, aus der ein Kanaldeckel herausragte, Zahlung von insgesamt S 117.999,70 sA. Sie sei mit ihrem Fahrzeug gegen den Kanaldeckel gefahren.
Die beklagte Partei wendete ein, zur Unfallszeit für die Unfallsstelle nicht mehr verantwortlich gewesen zu sein.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen.
Es traf nachstehende Feststellungen:
Die Unfallstelle befindet sich im Stadtgebiet von Graz/Waltendorf, in der Rudolfstraße auf Höhe des Hauses Nr. 146. Die Sicht von Westen kommend ist über 100 m frei. Der Kanaldeckel ist aus einer Entfernung von 30 bis 40 m erkennbar.
Zur Unfallszeit war wegen durchgeführter Kanalbauarbeiten der Nahebereich der Unfallstelle als Schotterstraße ausgebildet und noch nicht neu asphaltiert. Der Kanaldeckel bildete in Richtung Westen eine Stufe in der Größenordnung zwischen 12 bis 15 cm.
Die Klägerin (richtig Geschäftsführerin der klagenden Partei) befuhr die Rudolfstraße mit einer im nachhinein nicht mehr nachvollziehbaren Geschwindigkeit. Als sie das Hindernis wahrgenommen hatte, nahm sie es genau "zwischen die Räder" und betätigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch die Bremse, weshalb das Unfallsgeschehen in einem "Bremsnicken" erfolgt sein muß. Die normale Bodenfreiheit des PKW hätte bei diesem Hindernis ausgereicht, um ohne Kontakt über die Erhöhung hinweg zu fahren. Der gegenständliche Unfall ereignete sich dadurch, daß die Klägerin (Geschäftsführerin der klagenden Partei) die Bremse betätigte und der Zusammenprall durch das Eintauchen der Karosserie erfolgte. Man hätte ohne weiteres auch mit 50 bis 60 km/h ungebremst über dieses Hindernis hinwegfahren könne. In jedem Fall wäre es sinnvoll gewesen, bei einer rechtsgelegenen Fahrlinie das Hindernis mit den linken Rädern zu überrollen.
Aus den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung der Sache ergibt sich ferner die Tatsachenfestellung, daß sich vor der Unfallstelle das Gefahrenzeichen "Querrinne" oder "Aufwölbung" gemäß § 50 Z 1 StVO und das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" gemäß § 52 Z 10a StVO mit der Angabe einer Stundenkilometeranzahl von 30 befanden.Aus den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung der Sache ergibt sich ferner die Tatsachenfestellung, daß sich vor der Unfallstelle das Gefahrenzeichen "Querrinne" oder "Aufwölbung" gemäß Paragraph 50, Ziffer eins, StVO und das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO mit der Angabe einer Stundenkilometeranzahl von 30 befanden.
Rechtlich erörterte das Gericht, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Schadenersatz habe, weil die Unfallstelle durch die angeführten Straßenverkehrszeichen gehörig abgesichert gewesen sei. Darüberhinaus habe die Lenkerin des Fahrzeuges der klagenden Partei kein rechtsgelegene Fahrlinie eingehalten und einen Fahrfehler deshalb begangen, weil sie vor dem Hindernis gebremst habe. Die Lenkerin des Fahrzeuges sei wegen des Gefahrenzeichens "Bodenwelle" zu erhöhter Reaktionsbereitschaft verhalten gewesen. Sie habe den Unfall allein verschuldet.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und hob es zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf. Das vorhandene Gefahrenzeichen nach § 50 Z 1 StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeige Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Schon aus diesem Grund sei die Geschwindigkeit des gegnerischen Fahrzeuges den Bodenbeschaffenheiten ausreichend anzupassen gewesen. Ungeachtet der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und der nach § 50 Z 1 StVO angekündigten Gefahr müsse aber ein Straßenbenützer nicht damit rechnen, daß ein Kanaldeckel in einer Höhe bis zu 15 cm über die Straßenoberfläche herausragen. Es liege auf der Hand, daß herausragender Kanaldeckel eine besondere Gefahrenquelle darstellten. Diese Gefahrenquelle erfordere eine gesonderte Absicherung etwa durch ein Dreibein mit Blinkleuchte, wie sie auch nach dem Unfall vorgenommen worden sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die beklagte Partei für die Absicherung der Baustelle verantwortlich gewesen sei.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und hob es zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf. Das vorhandene Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer eins, StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeige Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Schon aus diesem Grund sei die Geschwindigkeit des gegnerischen Fahrzeuges den Bodenbeschaffenheiten ausreichend anzupassen gewesen. Ungeachtet der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und der nach Paragraph 50, Ziffer eins, StVO angekündigten Gefahr müsse aber ein Straßenbenützer nicht damit rechnen, daß ein Kanaldeckel in einer Höhe bis zu 15 cm über die Straßenoberfläche herausragen. Es liege auf der Hand, daß herausragender Kanaldeckel eine besondere Gefahrenquelle darstellten. Diese Gefahrenquelle erfordere eine gesonderte Absicherung etwa durch ein Dreibein mit Blinkleuchte, wie sie auch nach dem Unfall vorgenommen worden sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die beklagte Partei für die Absicherung der Baustelle verantwortlich gewesen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage, ob ein 12 bis 15 cm über das Fahrbahnniveau herausragende Kanaldeckel durch das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 und durch eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung hinreichend gesichert sei, fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage, ob ein 12 bis 15 cm über das Fahrbahnniveau herausragende Kanaldeckel durch das Gefahrenzeichen des Paragraph 50, Ziffer eins und durch eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung hinreichend gesichert sei, fehle.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, ihn abzuändern und zu erkennen, daß 12 bis 15 cm über das Fahrbahnniveau herausragende Kanaldeckel durch das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" und das Vorschriftszeichen des § 52 Z 10a StVO "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h)" hinreichend gesichert seien. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, ihn abzuändern und zu erkennen, daß 12 bis 15 cm über das Fahrbahnniveau herausragende Kanaldeckel durch das Gefahrenzeichen des Paragraph 50, Ziffer eins, StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" und das Vorschriftszeichen des Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h)" hinreichend gesichert seien. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, den Rekurs der beklagten Partei "abzuweisen".