Rechtssatz RS0107159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107159
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Rechtssatz
Schutzzweck des Gefahrenzeichens des § 50 Z 1 StVO ist, auf dauerbedingte Niveauunterschiede der Fahroberfläche hinzuweisen. Es verpflichtet den Kraftfahrzeuglenker, eine entsprechende Geschwindigkeit einzuhalten; (vergleiche § 49 Abs 1 StVO). Es ist aber nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Absicherung eines bis zu 15 cm über die Straßenoberfläche herausragenden Kanaldeckels herzustellen.Schutzzweck des Gefahrenzeichens des Paragraph 50, Ziffer eins, StVO ist, auf dauerbedingte Niveauunterschiede der Fahroberfläche hinzuweisen. Es verpflichtet den Kraftfahrzeuglenker, eine entsprechende Geschwindigkeit einzuhalten; (vergleiche Paragraph 49, Absatz eins, StVO). Es ist aber nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Absicherung eines bis zu 15 cm über die Straßenoberfläche herausragenden Kanaldeckels herzustellen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2188/96w
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 2188/96w
- 2 Ob 8/20w
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 8/20w
ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO („Querrinne“ oder „Aufwölbung“) verlangt nicht, dass die Niveauunterschiede der Fahrbahnoberfläche dauerbedingt sind, weil sich dieses einschränkende Kriterium nicht aus dem Gesetz ableiten lässt und die Gefährlichkeit einer Querrinne oder Aufwölbung nicht davon abhängt, wie lange dieser Zustand besteht. (T1)
Anm: Anm: Vgl RS133419. (T2); Veröff: SZ 2020/114
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107159
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_0020OB02188_96W0000_002