Rechtssatz RS0107164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107164
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Norm
MRG §16
3.WÄG ArtII Abschn1 Z15
Rechtssatz
Durch Art II Abschnitt 1 Z 15 des 3. WÄG wurde die Rechtsprechung, wonach sich die Angemessenheitsprüfung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beziehen hat, ausdrücklich gebilligt. Die Angemessenheit "im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages" ist nach den im § 16 Abs 1 Einleitungssatz MRG angeführten Kriterien zu beurteilen. Damit wurde der selbstverständliche Rechtssatz, daß sich die Zulässigkeit des Mietzinses grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung richte, wiederholt.Durch Artikel römisch zwei, Abschnitt 1 Ziffer 15, des 3. WÄG wurde die Rechtsprechung, wonach sich die Angemessenheitsprüfung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beziehen hat, ausdrücklich gebilligt. Die Angemessenheit "im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages" ist nach den im Paragraph 16, Absatz eins, Einleitungssatz MRG angeführten Kriterien zu beurteilen. Damit wurde der selbstverständliche Rechtssatz, daß sich die Zulässigkeit des Mietzinses grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung richte, wiederholt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107164
Dokumentnummer
JJR_19970311_OGH0002_0050OB00067_9500000_001