Das Rekursgericht hielt sich an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes.
Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mietzinses war nach dieser Rechtsprechung stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung (SZ 56/110 = MietSlg 35.311/19; MietSlg 36.297
ua) - nicht des Mietvertragsabschlusses (MietSlg 37.297, 37.314) - bzw das Wirksamwerden der Vereinbarung (Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19, Rz 5 zu § 16 mwN). Es ist unbedenklich, bei der Beurteilung der Angemessenheit des Hauptmietzinses derzeitige Vergleichswerte auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zurückzurechnen, wenn geeignete Vergleichswerte für den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht zur Verfügung stehen (5 Ob 1053/91).ua) - nicht des Mietvertragsabschlusses (MietSlg 37.297, 37.314) - bzw das Wirksamwerden der Vereinbarung (Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19, Rz 5 zu Paragraph 16, mwN). Es ist unbedenklich, bei der Beurteilung der Angemessenheit des Hauptmietzinses derzeitige Vergleichswerte auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zurückzurechnen, wenn geeignete Vergleichswerte für den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht zur Verfügung stehen (5 Ob 1053/91).
Durch Art II Abschnitt 1 Z 15 des 3. WÄG wurde diese Rechtsprechung, wonach sich die Angemessenheitsprüfung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beziehen hat, ausdrücklich gebilligt. Die Angemessenheit "im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages" ist nach den im § 16 Abs 1 Einleitungssatz MRG angeführten Kriterien zu beurteilen. Damit wurde der selbstverständliche Rechtssatz, daß sich die Zulässigkeit des Mietzinses grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung richte, wiederholt (Würth-Zingher WohnR '94 Anm 1 zu § 16 MRG, 47).Durch Artikel römisch zwei, Abschnitt 1 Ziffer 15, des 3. WÄG wurde diese Rechtsprechung, wonach sich die Angemessenheitsprüfung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beziehen hat, ausdrücklich gebilligt. Die Angemessenheit "im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages" ist nach den im Paragraph 16, Absatz eins, Einleitungssatz MRG angeführten Kriterien zu beurteilen. Damit wurde der selbstverständliche Rechtssatz, daß sich die Zulässigkeit des Mietzinses grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung richte, wiederholt (Würth-Zingher WohnR '94 Anmerkung 1 zu Paragraph 16, MRG, 47).
Eine gesetzliche Anbindung der Mietzinshöhe an während der Mietdauer eintretende Schwankungen des Niveaus der Geschäftsraummieten nach oben oder nach unten, wie sie durch konjunkturelle Veränderungen oder solche der Nachfrage und des Angebotes oder, worauf sich der antragstellende Mieter beruft, durch Ausbleiben von Käuferschichten wie etwa durch einen Rückgang im Fremdenverkehr, bewirkt werden können, ist weder aus § 16 Abs 1 Einleitungssatz MRG noch aus § 16 Abs 9 MRG nF, der § 16 Abs 6 MRG aF entspricht, ableitbar. Dadurch wird lediglich die Auswirkung einer wirksamen Wertsicherungsvereinbarung dahin begrenzt, daß die jeweils zulässige Obergrenze dadurch nicht überschritten werden darf (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 34 zu § 16 MRG).Eine gesetzliche Anbindung der Mietzinshöhe an während der Mietdauer eintretende Schwankungen des Niveaus der Geschäftsraummieten nach oben oder nach unten, wie sie durch konjunkturelle Veränderungen oder solche der Nachfrage und des Angebotes oder, worauf sich der antragstellende Mieter beruft, durch Ausbleiben von Käuferschichten wie etwa durch einen Rückgang im Fremdenverkehr, bewirkt werden können, ist weder aus Paragraph 16, Absatz eins, Einleitungssatz MRG noch aus Paragraph 16, Absatz 9, MRG nF, der Paragraph 16, Absatz 6, MRG aF entspricht, ableitbar. Dadurch wird lediglich die Auswirkung einer wirksamen Wertsicherungsvereinbarung dahin begrenzt, daß die jeweils zulässige Obergrenze dadurch nicht überschritten werden darf (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 34 zu Paragraph 16, MRG).
Es kommt daher zunächst darauf an, welche Vereinbarung der Mieter mit den Vermietern über die Höhe des Hauptmietzinses getroffen haben, die nur insoweit unwirksam wäre, als der vereinbarte Hauptmietzins die zur Zeit des Vertragsabschlusses zulässige Obergrenze des angemessenen Hauptmietzinses überschritten wurde. Soweit der Mietzins nicht auf die im § 15 Abs 1 MRG aufgezählten Bestandteile und die nach § 15 Abs 2 MRG begehrte Umsatzsteuer aufgegliedert war, ist der Hauptmietzins nach den damaligen Verhältnissen herauszurechnen und auf seine Angemessenheit zu prüfen. Es bedarf der Feststellung, ob und inwieweit die Vertragsteile eine Wertsicherung des Hauptmietzinses vereinbart haben, weil nur insoweit noch iSd § 16 Abs 9 MRG nF eine weitere Prüfung geboten ist, ob die Vermieter ein unzulässiges Erhöhungsbegehren stellten.Es kommt daher zunächst darauf an, welche Vereinbarung der Mieter mit den Vermietern über die Höhe des Hauptmietzinses getroffen haben, die nur insoweit unwirksam wäre, als der vereinbarte Hauptmietzins die zur Zeit des Vertragsabschlusses zulässige Obergrenze des angemessenen Hauptmietzinses überschritten wurde. Soweit der Mietzins nicht auf die im Paragraph 15, Absatz eins, MRG aufgezählten Bestandteile und die nach Paragraph 15, Absatz 2, MRG begehrte Umsatzsteuer aufgegliedert war, ist der Hauptmietzins nach den damaligen Verhältnissen herauszurechnen und auf seine Angemessenheit zu prüfen. Es bedarf der Feststellung, ob und inwieweit die Vertragsteile eine Wertsicherung des Hauptmietzinses vereinbart haben, weil nur insoweit noch iSd Paragraph 16, Absatz 9, MRG nF eine weitere Prüfung geboten ist, ob die Vermieter ein unzulässiges Erhöhungsbegehren stellten.
Dabei ist erst die zulässige Mietzinshöhe zur Zeit der (jeweiligen) Wertsicherungserhöhung von Bedeutung.
Dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt.
Zufolge dieser klaren Rechtslage liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor. Da der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden ist, ist der Rekurs gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Zufolge dieser klaren Rechtslage liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor. Da der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden ist, ist der Rekurs gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.