Rechtssatz RS0107183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107183
Entscheidungsdatum
18.03.1997
Rechtssatz
In den Rahmen des Ermessensspielraums fällt auch das Argument, das Begehren auf Deckung eines Bedarfs werde auch dann berechtigt sein, wenn ihm zwar kein von den "Momenten der Außergewöhnlichkeit und der Individualität" geprägter Sonderbedarf im eigentlichen Sinn zugrunde liege, die Leistungsfähigkeit des Vaters durch die laufenden Unterhaltszahlungen aber nicht ausgeschöpft sei und überdies die laufenden Unterhaltszahlungen unterhalb des Regelbedarfs liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107183
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02383_96I0000_005