Rechtssatz RS0107184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107184
Entscheidungsdatum
26.03.1997
Rechtssatz
Diese Bestimmung unterscheidet zwei Fälle, in denen das Verhalten des Dienstgebers bei indirekten, bereits abgeschlossenen Verkaufsgeschäften dem Angestellten unter gewissen Voraussetzungen nicht schaden soll: 1. Der Dienstgeber unterläßt die Ausführung des Geschäftes, 2. die Zahlung des Dritten bleibt - infolge lässigen Verhaltens des Dienstgebers - ganz oder teilweise aus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Provisionsanspruch auf Vertrag stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107184
Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_009OBA00002_97B0000_001