Rechtssatz RS0107221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107221
Entscheidungsdatum
24.08.2010
Rechtssatz
Haben Veranstalter eines auch über - hier im Unfallbereich stark frequentierte - öffentliche Straßen führenden Mountain-Bike-Marathons entgegen der gesetzlichen Vorschrift, die ihnen bekannt sein musste und außerdem noch geraume Zeit vor der Durchführung des Rennens vom zuständigen Gendarmerieposten bekanntgemacht wurde, sehenden Auges das Rennen ohne Einholung einer Bewilligung im Sinn des § 64 Abs 1 StVO durchgeführt und überdies die jedermann leicht erkennbare Gefahrenstelle (die nachmalige Unfallstelle) nicht einmal durch Gendarmeriebeamte oder wenigstens Streckenposten von der Benützung durch PKW-Lenker während des Rennens abgeschirmt, ist ihnen eine grobe Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen. Ein vereinbarter Haftungsausschluss ist daher unwirksam.Haben Veranstalter eines auch über - hier im Unfallbereich stark frequentierte - öffentliche Straßen führenden Mountain-Bike-Marathons entgegen der gesetzlichen Vorschrift, die ihnen bekannt sein musste und außerdem noch geraume Zeit vor der Durchführung des Rennens vom zuständigen Gendarmerieposten bekanntgemacht wurde, sehenden Auges das Rennen ohne Einholung einer Bewilligung im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, StVO durchgeführt und überdies die jedermann leicht erkennbare Gefahrenstelle (die nachmalige Unfallstelle) nicht einmal durch Gendarmeriebeamte oder wenigstens Streckenposten von der Benützung durch PKW-Lenker während des Rennens abgeschirmt, ist ihnen eine grobe Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen. Ein vereinbarter Haftungsausschluss ist daher unwirksam.
Schlagworte
Auto, Pkw, Kfz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107221
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_0020OB00041_9400000_001