Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0107221×

Rechtssatz RS0107221

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107221

Geschäftszahl

2Ob41/94; 2Ob13/10s

Entscheidungsdatum

24.08.2010

Rechtssatz

Haben Veranstalter eines auch über - hier im Unfallbereich stark frequentierte - öffentliche Straßen führenden Mountain-Bike-Marathons entgegen der gesetzlichen Vorschrift, die ihnen bekannt sein musste und außerdem noch geraume Zeit vor der Durchführung des Rennens vom zuständigen Gendarmerieposten bekanntgemacht wurde, sehenden Auges das Rennen ohne Einholung einer Bewilligung im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, StVO durchgeführt und überdies die jedermann leicht erkennbare Gefahrenstelle (die nachmalige Unfallstelle) nicht einmal durch Gendarmeriebeamte oder wenigstens Streckenposten von der Benützung durch PKW-Lenker während des Rennens abgeschirmt, ist ihnen eine grobe Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen. Ein vereinbarter Haftungsausschluss ist daher unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 41/94
  • 2 Ob 13/10s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 13/10s
    Vgl auch

Schlagworte

Auto, Pkw, Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107221

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_0020OB00041_9400000_001