Rechtssatz RS0107222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107222
Entscheidungsdatum
27.02.1997
Rechtssatz
Wenn auf Grund verjährter und unverjährter Forderungen eine ungewidmete Teilzahlung geleistet wird, dann stellt diese Teilzahlung keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung dar, weil auch die Zahlung selbst mangels anderer Widmung jedenfalls nicht primär auf die verjährten Forderungen anzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107222
Dokumentnummer
JJR_19970227_OGH0002_0020OB00011_97Z0000_001