Rechtssatz RS0107223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107223
Geschäftszahl
8ObA2303/96a
Entscheidungsdatum
13.03.1997
Rechtssatz
Der Betriebsinhaber kann die Wahl des Betriebsrates nur dann anfechten, wenn durch eine unzulässige Wahl die im Betriebsverfassungsrecht vorgesehenen Strukturen verändert wurden. Ein derartiger Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn die Beschlußfassung über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates mit derartigen Verfahrensfehlern behaftet ist, die ihrem Gewicht nach dem völligen Fehlen eines solchen Beschlusses gleichzuhalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107223
Dokumentnummer
JJR_19970313_OGH0002_008OBA02303_96A0000_001