Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist gemäß § 46 Abs 3 Z 2 ASGG zulässig; es kommt ihr jedoch keine Berechtigung zu.Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG zulässig; es kommt ihr jedoch keine Berechtigung zu.
Gemäß § 59 Abs 2 ArbVG kann der Betriebsinhaber die Wahl des Betriebsrates dann bei Gericht anfechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre. Im Unterschied zu dem im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personenkreis, den einzelnen Wahlberechtigten und den wahlwerbenden Gruppen, umfaßt das Anfechtungsrecht des Betriebsinhabers nicht die Geltendmachung von Verfahrensmängeln bei der Betriebsratswahl. Sein Anfechtungsrecht ist auf die unzulässige Wahl beschränkt. Dies entspricht auch der wahren Interessenlage. Der Betriebsinhaber ist am Wahlverfahren unmittelbar nicht beteiligt, ihm ein Anfechtungsrecht in dem im § 59 Abs 1 ArbVG genannten Umfang wegen Verletzungen von wesentlichen Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitenden Grundsätzen des Wahlrechtes zuzugestehen, wäre rechtspolitisch nicht gerechtfertigt. Er hat lediglich Anspruch darauf, daß zumindest die elementarsten Grundsätze einer Wahl eingehalten werden, sodaß er nicht jede beliebige Person, die sich als Betriebsratsmitglied ausgibt, als Verhandlungspartner akzeptieren muß (Strasser, Die Betriebsratswahl, 192; Dusak, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Betriebsratswahlen in Tomandl [Hsgr], Offene Fragen des Betriebsverfassungsrechts, 24). § 59 Abs 1 ArbVG betrifft nur Mängel des Vorganges der Wahl an sich, sodaß letztlich der aus der Wahl hervorgehende Betriebsrat seiner Struktur nach den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Durch eine korrekte Durchführung der Wahl wäre das Ergebnis möglicherweise anders ausgefallen, sodaß allenfalls andere Betriebsratsmitglieder die Belegschaft vertreten hätten. An der Geltendmachung solcher Mängel kann jedoch nur der Belegschaft ein Interesse zugestanden werden. Der Gesetzgeber geht nach der von ihm getroffenen Unterscheidung in den beiden Absätzen des § 59 ArbVG davon aus, daß es für den Betriebsinhaber gleichgültig zu sein hat, mit welchen Betriebsratsmitgliedern er konkret verhandeln muß. Der Betriebsinhaber hat daher nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn durch die unzulässige Wahl die im Betriebsverfassungsrecht vorgesehenen Strukturen verändert wurden. Nur in diesem Sinne ist der Betriebsinhaber berechtigt, dafür zu sorgen, daß die in seinem Betrieb bestehende Belegschaftsvertretung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Dusak aaO 33). Dieses vom Gesetzgeber angestrebte Ziel ergibt sich auch aus § 34 Abs 2 Z 1 Betriebsrats-Wahlordnung (BRWO), wo erläutert wird, daß die Wahl dann ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre, und damit dem Anfechtungsrecht des Betriebsinhabers unterliegt, wenn sie nicht den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) entsprochen hat.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG kann der Betriebsinhaber die Wahl des Betriebsrates dann bei Gericht anfechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre. Im Unterschied zu dem im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Personenkreis, den einzelnen Wahlberechtigten und den wahlwerbenden Gruppen, umfaßt das Anfechtungsrecht des Betriebsinhabers nicht die Geltendmachung von Verfahrensmängeln bei der Betriebsratswahl. Sein Anfechtungsrecht ist auf die unzulässige Wahl beschränkt. Dies entspricht auch der wahren Interessenlage. Der Betriebsinhaber ist am Wahlverfahren unmittelbar nicht beteiligt, ihm ein Anfechtungsrecht in dem im Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG genannten Umfang wegen Verletzungen von wesentlichen Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitenden Grundsätzen des Wahlrechtes zuzugestehen, wäre rechtspolitisch nicht gerechtfertigt. Er hat lediglich Anspruch darauf, daß zumindest die elementarsten Grundsätze einer Wahl eingehalten werden, sodaß er nicht jede beliebige Person, die sich als Betriebsratsmitglied ausgibt, als Verhandlungspartner akzeptieren muß (Strasser, Die Betriebsratswahl, 192; Dusak, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Betriebsratswahlen in Tomandl [Hsgr], Offene Fragen des Betriebsverfassungsrechts, 24). Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG betrifft nur Mängel des Vorganges der Wahl an sich, sodaß letztlich der aus der Wahl hervorgehende Betriebsrat seiner Struktur nach den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Durch eine korrekte Durchführung der Wahl wäre das Ergebnis möglicherweise anders ausgefallen, sodaß allenfalls andere Betriebsratsmitglieder die Belegschaft vertreten hätten. An der Geltendmachung solcher Mängel kann jedoch nur der Belegschaft ein Interesse zugestanden werden. Der Gesetzgeber geht nach der von ihm getroffenen Unterscheidung in den beiden Absätzen des Paragraph 59, ArbVG davon aus, daß es für den Betriebsinhaber gleichgültig zu sein hat, mit welchen Betriebsratsmitgliedern er konkret verhandeln muß. Der Betriebsinhaber hat daher nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn durch die unzulässige Wahl die im Betriebsverfassungsrecht vorgesehenen Strukturen verändert wurden. Nur in diesem Sinne ist der Betriebsinhaber berechtigt, dafür zu sorgen, daß die in seinem Betrieb bestehende Belegschaftsvertretung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Dusak aaO 33). Dieses vom Gesetzgeber angestrebte Ziel ergibt sich auch aus Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, Betriebsrats-Wahlordnung (BRWO), wo erläutert wird, daß die Wahl dann ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre, und damit dem Anfechtungsrecht des Betriebsinhabers unterliegt, wenn sie nicht den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, ArbVG) entsprochen hat.
Gemäß § 40 Abs 3 ArbVG ist unter anderem dann ein gemeinsamer Betriebsrat zu bilden, wenn sowohl für die Gruppe der Arbeiter als auch jene der Angestellten die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs 1 zur Bildung eigener Organe vorliegen und die jeweiligen Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen. Lehre (Floretta KommzArbVG 341; Tomandl, Arbeitsrecht I3, 73; Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht II, 160; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG 2, 299; Dusak aaO 48) und Rechtsprechung (ArbSlg 10.866; ecolex 1993, 551) sind sich darin einig, daß eine vom Betriebsinhaber anfechtbare Wahl bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates wegen Mangels in der Art der Durchführung der Wahl vorliegt. Daran ändert auch nichts, daß eine Wahlanfechtung durch den im § 59 Abs 1 ArbVG genannten Personenkreis nicht erfolgt ist. Das Unterbleiben dieser Anfechtung kann nicht als Sanierung der fehlenden Beschlußfassung über die gemeinsame Wahl angesehen werden, weil einerseits aus dem Unterbleiben der Anfechtung nicht zwingend der Wunsch der Belegschaft nach einem gemeinsamen Vertretungsorgan abgeleitet werden kann und andererseits der Beschluß auf Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates keine bloße Verfahrensvorschrift ist, sondern sich auf die Struktur der Belegschaftsvertretung auswirkt. Weil - wie bereits dargelegt - § 59 Abs 2 ArbVG die Übereinstimmung mit dem Gesetz sicherstellen will, kommt auch in einem derartigen Fall dem Betriebsinhaber ein Anfechtungsrecht zu (Dusak aaO 53 f).Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, ArbVG ist unter anderem dann ein gemeinsamer Betriebsrat zu bilden, wenn sowohl für die Gruppe der Arbeiter als auch jene der Angestellten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, zur Bildung eigener Organe vorliegen und die jeweiligen Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen. Lehre (Floretta KommzArbVG 341; Tomandl, Arbeitsrecht I3, 73; Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht römisch zwei, 160; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG 2, 299; Dusak aaO 48) und Rechtsprechung (ArbSlg 10.866; ecolex 1993, 551) sind sich darin einig, daß eine vom Betriebsinhaber anfechtbare Wahl bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates wegen Mangels in der Art der Durchführung der Wahl vorliegt. Daran ändert auch nichts, daß eine Wahlanfechtung durch den im Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG genannten Personenkreis nicht erfolgt ist. Das Unterbleiben dieser Anfechtung kann nicht als Sanierung der fehlenden Beschlußfassung über die gemeinsame Wahl angesehen werden, weil einerseits aus dem Unterbleiben der Anfechtung nicht zwingend der Wunsch der Belegschaft nach einem gemeinsamen Vertretungsorgan abgeleitet werden kann und andererseits der Beschluß auf Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates keine bloße Verfahrensvorschrift ist, sondern sich auf die Struktur der Belegschaftsvertretung auswirkt. Weil - wie bereits dargelegt - Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG die Übereinstimmung mit dem Gesetz sicherstellen will, kommt auch in einem derartigen Fall dem Betriebsinhaber ein Anfechtungsrecht zu (Dusak aaO 53 f).
Einer unzulässigen Wahl im Sinne des § 59 Abs 2 ArbVG wird in der Regel auch eine Verletzung von Verfahrensbestimmungen zugrundeliegen, wobei diese nicht nur im Wahlvorgang selber, sondern auch in dessen Vorfeld, soweit das Gesetz diesbezüglich Normen aufstellt, liegen kann. Um der vom Gesetzgeber gewollten unterschiedlichen Gewichtung der in den beiden Absätzen des § 59 ArbVG genannten Anfechtungsgründe gerecht zu werden, bedarf es aber einer Eingrenzung der im Rahmen des Anfechtungsrechtes des § 59 Abs 2 ArbVG wahrzunehmenden Verfahrensfehler, da anderenfalls das Ziel des Gesetzes, der Beriebsinhaber solle nur gesetzwidrige Eingriffe in die Strukturen des Betriebsverfassungsrechtes wahrnehmen können, verfehlt würde. Diese Eingrenzung ist bei der Beschlußfassung über die gemeinsame Wahl dahin vorzunehmen, daß nur jene Verfahrensfehler wahrgenommen werden können, die dem völligen Fehlen eines Beschlusses über eine gemeinsame Wahl gleichgehalten werden müssen, wie etwa die Abstimmung in einer nicht nach Arbeitern und Angestellten getrennten Gruppenversammlung.Einer unzulässigen Wahl im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG wird in der Regel auch eine Verletzung von Verfahrensbestimmungen zugrundeliegen, wobei diese nicht nur im Wahlvorgang selber, sondern auch in dessen Vorfeld, soweit das Gesetz diesbezüglich Normen aufstellt, liegen kann. Um der vom Gesetzgeber gewollten unterschiedlichen Gewichtung der in den beiden Absätzen des Paragraph 59, ArbVG genannten Anfechtungsgründe gerecht zu werden, bedarf es aber einer Eingrenzung der im Rahmen des Anfechtungsrechtes des Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG wahrzunehmenden Verfahrensfehler, da anderenfalls das Ziel des Gesetzes, der Beriebsinhaber solle nur gesetzwidrige Eingriffe in die Strukturen des Betriebsverfassungsrechtes wahrnehmen können, verfehlt würde. Diese Eingrenzung ist bei der Beschlußfassung über die gemeinsame Wahl dahin vorzunehmen, daß nur jene Verfahrensfehler wahrgenommen werden können, die dem völligen Fehlen eines Beschlusses über eine gemeinsame Wahl gleichgehalten werden müssen, wie etwa die Abstimmung in einer nicht nach Arbeitern und Angestellten getrennten Gruppenversammlung.
Die Klägerin erachtet den Beschluß auf Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates vornehmlich deshalb als gesetzwidrig, da die Gruppenversammlungen unzulässigerweise in mehrere Teilversammlungen aufgelöst worden seien. Gemäß § 44 Abs 1 ArbVG können dann, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die Arbeitsweise oder die Art des Betriebes, die Abhaltung von Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlungen oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich macht, Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat. Dieser letzte Satz des Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle macht deutlich, daß der Betriebsinhaber keinerlei Einfluß darauf hat, ob Teilversammlungen abgehalten werden oder nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist diese Entscheidung ausschließlich Angelegenheit des Betriebsrates (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht 2, 205). Es muß hier nicht weiter erörtert werden, ob die Aufspaltung in kleine und kleinste Teilversammlungen die Wahl gemäß § 59 Abs 1 ArbVG anfechtbar machen könnte; ein Anfechtungsrecht des Betriebsinhabers im Sinne des § 59 Abs 2 ArbVG besteht jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht. Der Gesetzgeber selbst hat für die einzelne Teilversammlung keine Mindestgröße statuiert und es daher in Kauf genommen, daß der einzelne Arbeitnehmer möglicherweise in der Teilversammlung keine entsprechende Plattform zum Vortrag seiner Argumente vorfindet. Daß eine Teilversammlung, an der etwa nur zwei Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt sind, den Strukturen des Betriebsverfassungsgesetzes derart zuwiderliefe, daß ein Beschluß auf Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates dem Fehlen eines solchen Beschlusses gleichgehalten werden könnte, kann nicht unterstellt werden. Auch kann sich der Betriebsinhaber nicht dadurch beschwert erachten, daß der Betriebsrat eine für die ungestörte Betriebsführung möglichst schonende Art der Abstimmung gewählt hat.Die Klägerin erachtet den Beschluß auf Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates vornehmlich deshalb als gesetzwidrig, da die Gruppenversammlungen unzulässigerweise in mehrere Teilversammlungen aufgelöst worden seien. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ArbVG können dann, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die Arbeitsweise oder die Art des Betriebes, die Abhaltung von Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlungen oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich macht, Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat. Dieser letzte Satz des Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle macht deutlich, daß der Betriebsinhaber keinerlei Einfluß darauf hat, ob Teilversammlungen abgehalten werden oder nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist diese Entscheidung ausschließlich Angelegenheit des Betriebsrates (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht 2, 205). Es muß hier nicht weiter erörtert werden, ob die Aufspaltung in kleine und kleinste Teilversammlungen die Wahl gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG anfechtbar machen könnte; ein Anfechtungsrecht des Betriebsinhabers im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG besteht jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht. Der Gesetzgeber selbst hat für die einzelne Teilversammlung keine Mindestgröße statuiert und es daher in Kauf genommen, daß der einzelne Arbeitnehmer möglicherweise in der Teilversammlung keine entsprechende Plattform zum Vortrag seiner Argumente vorfindet. Daß eine Teilversammlung, an der etwa nur zwei Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt sind, den Strukturen des Betriebsverfassungsgesetzes derart zuwiderliefe, daß ein Beschluß auf Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates dem Fehlen eines solchen Beschlusses gleichgehalten werden könnte, kann nicht unterstellt werden. Auch kann sich der Betriebsinhaber nicht dadurch beschwert erachten, daß der Betriebsrat eine für die ungestörte Betriebsführung möglichst schonende Art der Abstimmung gewählt hat.
Gemäß § 44 Abs 1 ArbVG ist für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 42 ArbVG die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgeblich. Dieser Gesetzesverweis bezieht sich unter anderem auch auf die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates (§ 42 Abs 2 ArbVG zweiter Halbsatz). Es ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, daß die Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des § 49 ArbVG daher nicht in jeder Teilversammlung gesondert gegeben sein müssen. Sie haben vielmehr insgesamt für alle Teilversammlungen vorzuliegen (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO 206). Daß das Mehrheitserfordernis des § 49 Abs 2 ArbVG von 2/3 der Stimmen der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten sowohl bei Arbeitern als auch bei Angestellten insgesamt bei den Teilversammlungen erreicht und weit überschritten wurde, ist im Verfahren nicht strittig.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ArbVG ist für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des Paragraph 42, ArbVG die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgeblich. Dieser Gesetzesverweis bezieht sich unter anderem auch auf die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates (Paragraph 42, Absatz 2, ArbVG zweiter Halbsatz). Es ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, daß die Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des Paragraph 49, ArbVG daher nicht in jeder Teilversammlung gesondert gegeben sein müssen. Sie haben vielmehr insgesamt für alle Teilversammlungen vorzuliegen (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO 206). Daß das Mehrheitserfordernis des Paragraph 49, Absatz 2, ArbVG von 2/3 der Stimmen der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten sowohl bei Arbeitern als auch bei Angestellten insgesamt bei den Teilversammlungen erreicht und weit überschritten wurde, ist im Verfahren nicht strittig.
Das Berufungsgericht hat die Bedenken der Klägerin, es sei insbesondere durch die Bestimmung von sogenannten "Auffangterminen" entgegen der Bestimmung des § 6 Abs 1 Betriebsrats-Geschäftsordnung (BGO) der Kreis der teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer nicht genau abgegrenzt worden, geteilt. Dies muß gegenständlich nicht näher untersucht werden, da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, auch dieser Umstand nicht der Anfechtung durch den Betriebsinhaber zugänglich ist. Dies zumindest solange, als nicht die Gefahr besteht, daß es durch organisatorische Fehlleistungen zu einer untolerierbaren Verzerrung des Wahlergebnisses kommt. Derartiges kann aber im gegenständlichen Fall auch nicht einmal im Ansatz behauptet werden, wurde doch ausdrücklich festgestellt, daß alle Vorkehrungen getroffen wurden, um Mehrfachstimmabgaben zu verhindern.Das Berufungsgericht hat die Bedenken der Klägerin, es sei insbesondere durch die Bestimmung von sogenannten "Auffangterminen" entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Betriebsrats-Geschäftsordnung (BGO) der Kreis der teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer nicht genau abgegrenzt worden, geteilt. Dies muß gegenständlich nicht näher untersucht werden, da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, auch dieser Umstand nicht der Anfechtung durch den Betriebsinhaber zugänglich ist. Dies zumindest solange, als nicht die Gefahr besteht, daß es durch organisatorische Fehlleistungen zu einer untolerierbaren Verzerrung des Wahlergebnisses kommt. Derartiges kann aber im gegenständlichen Fall auch nicht einmal im Ansatz behauptet werden, wurde doch ausdrücklich festgestellt, daß alle Vorkehrungen getroffen wurden, um Mehrfachstimmabgaben zu verhindern.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß das erstmals in der Berufung aufgestellte Vorbringen der Klägerin, einzelne Arbeitnehmer hätten bei den Teilversammlungen nicht abstimmen können, und es seien Stimmen doppelt gezählt worden, als unzulässige Neuerung gemäß § 482 ZPO zu qualifizieren ist. Da kein Fall des § 63 Abs 1 ASGG vorliegt, gilt das Neuerungsverbot des § 482 ZPO uneingeschränkt. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß der Inhalt vorgelegter Urkunden das Parteienvorbringen nicht ersetzen kann (DRdA 1993, 463). Allein dieses ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist. Ebenso wie neues Tatsachenvorbringen können auch neue Einreden rechtlicher Natur im Rechtsmittelverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn die diese begründenden Tatsachen im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erörtert wurden (SSV-NF 1/45; 1 Ob 31/94). Es muß daher nicht weiter darauf eingegangen werden, daß auch bei Zugrundelegung dieser Behauptungen die Anfechtungsgründe des § 59 Abs 2 ArbVG nicht vorliegen, zumal selbst im Falle des § 59 Abs 1 ArbVG die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses erforderlich wäre, wozu ebenfalls jegliches Vorbringen fehlt.Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß das erstmals in der Berufung aufgestellte Vorbringen der Klägerin, einzelne Arbeitnehmer hätten bei den Teilversammlungen nicht abstimmen können, und es seien Stimmen doppelt gezählt worden, als unzulässige Neuerung gemäß Paragraph 482, ZPO zu qualifizieren ist. Da kein Fall des Paragraph 63, Absatz eins, ASGG vorliegt, gilt das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO uneingeschränkt. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß der Inhalt vorgelegter Urkunden das Parteienvorbringen nicht ersetzen kann (DRdA 1993, 463). Allein dieses ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist. Ebenso wie neues Tatsachenvorbringen können auch neue Einreden rechtlicher Natur im Rechtsmittelverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn die diese begründenden Tatsachen im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erörtert wurden (SSV-NF 1/45; 1 Ob 31/94). Es muß daher nicht weiter darauf eingegangen werden, daß auch bei Zugrundelegung dieser Behauptungen die Anfechtungsgründe des Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG nicht vorliegen, zumal selbst im Falle des Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses erforderlich wäre, wozu ebenfalls jegliches Vorbringen fehlt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.