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Rechtssatz RS0107235×

Rechtssatz RS0107235

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107235

Entscheidungsdatum

21.02.2013

Rechtssatz

Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Unfähigkeit bedeutet den völligen und dauernden Mangel der Fähigkeit zur Verrichtung der vereinbarten oder angemessenen Dienstleistung, wobei es gleichgültig ist, ob dem Dienstpflichtigen die zur Bewältigung seiner Arbeitsleistungen notwendigen körperlichen, geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 54/97z
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 54/97z
    Veröff: SZ 70/52
  • 9 ObA 183/98x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 183/98x
    nur: Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. (T1)
  • 9 ObA 127/12k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 127/12k
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19970326_OGH0002_009OBA00054_97Z0000_002