Rechtssatz RS0107235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107235
Entscheidungsdatum
21.02.2013
Rechtssatz
Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Unfähigkeit bedeutet den völligen und dauernden Mangel der Fähigkeit zur Verrichtung der vereinbarten oder angemessenen Dienstleistung, wobei es gleichgültig ist, ob dem Dienstpflichtigen die zur Bewältigung seiner Arbeitsleistungen notwendigen körperlichen, geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 54/97z
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 54/97z
Veröff: SZ 70/52
- 9 ObA 183/98x
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 183/98x
nur: Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. (T1)
- 9 ObA 127/12k
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 127/12k
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107235
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_009OBA00054_97Z0000_002