Rechtssatz RS0107239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107239
Entscheidungsdatum
27.10.2016
Rechtssatz
Diese Bestimmung knüpft die Bindungswirkung des Vorprozesses im Regressprozess des Arbeitnehmers daran, dass der Arbeitgeber im Vorprozeß die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs hatte oder gehabt hätte. War der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer gleichberechtigte Prozesshauptpartei im Vorprozess, erübrigt sich eine nach § 3 Abs 1 DHG erforderliche gesonderte Streitverkündung. § 48 ASGG.Diese Bestimmung knüpft die Bindungswirkung des Vorprozesses im Regressprozess des Arbeitnehmers daran, dass der Arbeitgeber im Vorprozeß die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs hatte oder gehabt hätte. War der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer gleichberechtigte Prozesshauptpartei im Vorprozess, erübrigt sich eine nach Paragraph 3, Absatz eins, DHG erforderliche gesonderte Streitverkündung. Paragraph 48, ASGG.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 46/97y
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 46/97y
- 2 Ob 152/16s
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 152/16s
Vgl aber; Veröff: SZ 2016/112
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107239
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_009OBA00046_97Y0000_001