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Entscheidung 2 Ob 152/16s×

Entscheidung 2 Ob 152/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017310 Rechtssatz 18.12.1980Zivilrecht
Die gänzliche oder teilweise Erfüllung befreit alle Mitschuldner objektiv von ihrer Schuldverbindlichkeit im Umfange der Erfüllung. Hingegen wirkt der vom Gläubiger bloß einem Mitschuldner gewährte Schulderlass im Hinblick auf die Regelung des § 894 ABGB (. …
RS0017421 Rechtssatz 26.01.1955Zivilrecht
Das Urteil gegen einen Gesamtschuldner wirkt nicht gegen die anderen Gesamtschuldner; durch ein solches Urteil werden dem später belangten Gesamtschuldner keinerlei Einwendungen gegen den Bestand der Forderung abgeschnitten.
RS0017438 Rechtssatz 10.09.1974Zivilrecht
Ein Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht. Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Ve …
RS0017522 Rechtssatz 16.10.1975Zivilrecht
Für den Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gemäß § 896 ABGB ist das zwischen ihnen bestehende "besondere Verhältnis" entscheidend.
RS0041567 Rechtssatz 22.12.1975Zivilrecht
1) Die Bindungswirkung der Entscheidung (Ausschluss der Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruches bei der Entscheidung über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Voren …
RS0074953 Rechtssatz 17.01.1990Zivilrecht
Gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehme …
RS0107239 Rechtssatz 26.03.1997Zivilrecht
Diese Bestimmung knüpft die Bindungswirkung des Vorprozesses im Regressprozess des Arbeitnehmers daran, dass der Arbeitgeber im Vorprozeß die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs hatte oder gehabt hätte. War der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer gleichberechti …
RS0107338 Rechtssatz 08.04.1997Zivilrecht
Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Re …
RS0127151 Rechtssatz 22.06.2011Zivilrecht
§ 152 LFG und § 11 EKHG sind jeweils lex specialis gegenüber § 896 ABGB.
RS0131078 Rechtssatz 27.10.2016Zivilrecht
Die vom Gläubiger (nur) einem von mehreren Solidarschuldnern gewährte Befreiung berührt nicht den Regressanspruch eines zahlenden Mitschuldners. Das gilt auch dann, wenn die „Befreiung“ faktisch dadurch erfolgte, dass die Klage des Gläubigers gegen den nun …