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Rechtssatz RS0131078

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131078

Geschäftszahl

2Ob152/16s

Entscheidungsdatum

27.10.2016

Rechtssatz

Die vom Gläubiger (nur) einem von mehreren Solidarschuldnern gewährte Befreiung berührt nicht den Regressanspruch eines zahlenden Mitschuldners. Das gilt auch dann, wenn die „Befreiung“ faktisch dadurch erfolgte, dass die Klage des Gläubigers gegen den nun auf Regress in Anspruch genommenen Mitschuldner ganz oder teilweise abgewiesen wurde. Der Regressberechtigte ist an diese Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn er aufgrund einer zugleich auch gegen ihn erhobenen Klage Streitgenosse seines Mitschuldners war. Die Frage, ob und bis zu welchem Betrag der andere Mitschuldner dem Gläubiger haftete, ist daher auch in diesem Fall vorfrageweise im Regressprozess zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 152/16s
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 152/16s
    Veröff: SZ 2016/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131078

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20161027_OGH0002_0020OB00152_16S0000_001