Rechtssatz RS0107251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107251
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Rechtssatz
Hat der Vater eines Ehegatten diesem das Geld für die Anschaffung des Grundstückes geschenkt, auf dem in der Folge ein Haus errichtet wurde, so ist bei der Aufteilung nicht der heutige Grundwert vom Gesamtliegenschaftswert abzuziehen, sondern es sind die damaligen Grunderwerbskosten und die damaligen Kosten des Hausbaus in Relation zu setzen (so schon 2 Ob 583/89).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 109/97y
Entscheidungstext OGH 16.04.1997 7 Ob 109/97y
- 1 Ob 64/18w
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
Ähnlich; Beisatz: Es ist der im Verkehrswert erhalten gebliebene Schenkungs- und Einbringungsanteil zu ermitteln. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107251
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19970416_OGH0002_0070OB00109_97Y0000_001